Vorlage

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

2. Agglomerat: eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, in der die resultierende Oberfläche ähnlich der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ist,

3. Aggregat: ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln;

o. technische Äquivalenz: die Ähnlichkeit in Bezug auf die chemische Zusammensetzung und das Gefahrenprofil zwischen einem Stoff, der entweder aus einer anderen Quelle als der Referenzquelle oder, nach einer Veränderung des Produktionsverfahrens oder des Produktionsortes, aus der Referenzquelle stammt, und dem Stoff aus der Referenzquelle, für den die ursprüngliche Risikobewertung durchgeführt wurde;

p. gefährdete Gruppen: Personen, die bei der Bewertung akuter und chronischer Gesundheitsauswirkungen von Biozidprodukten besonders zu berücksichtigen sind; dazu zählen schwangere und stillende Frauen, Kinder im Mutterleib, Säuglinge, Kinder, ältere Menschen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und weitere Personen, die über einen längeren Zeitraum einer hohen Exposition gegenüber Biozidprodukten ausgesetzt sind.

3 Das EDI regelt, im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF, den Begriff Nanomaterial nach Absatz 2 Buchstabe n, wenn dies aufgrund einer Anpassung an den Stand der Wissenschaft und Technik erforderlich ist; es berücksichtigt dabei die von der Europäischen Kommission gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassenen delegierten Rechtsakte.

4 Folgende Begriffe sind im Sinne von Artikel 2 ChemV11 zu verstehen:

a. Stoff;

b. Gegenstand;

c. produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung;

d. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung.

5 Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 528/201212, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die Entsprechungen nach Anhang 3.

6 Im Übrigen werden in dieser Verordnung Begriffe, die in den Gesetzen, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, unterschiedlich verwendet werden, im Sinne des ChemG verwendet.

Gliederungstitel vor Art. 3

11 SR 813.11

12 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.