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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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2. Kapitel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Pflicht zur Zulassung oder Mitteilung

1 Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht oder beruflich oder gewerblich verwendet werden, wenn sie von der Anmeldestelle zugelassen sind.

2 Für Biozidprodukte, die zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 vor der ersten Abgabe bzw. vor der ersten Verwendung zu erfüllen.

3 Ohne Zulassung dürfen folgende Biozidprodukte in Verkehr gebracht oder beruflich oder gewerblich verwendet werden, wenn sie der Anmeldestelle nach den Artikeln 13c, 13d und 13f mitgeteilt wurden und die Anmeldestelle innert Frist keine Stellungnahme abgegeben hat:

a. Biozidprodukte, die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem vereinfachten Verfahren nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/201213 zugelassen sind;

b. Biozidprodukte, die einer zugelassenen Biozidproduktefamilie angehören; oder

c. Biozidprodukte, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken freigesetzt werden.

4 Die nach Absatz 3 einzuhaltenden Fristen entsprechen jenen von Artikel 19 Absatz 2.

5 Für den Umgang mit Biozidprodukten, die gentechnisch veränderte oder gebietsfremde Mikroorganismen sind oder enthalten, bleiben die Vorschriften der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201214 (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200815 (FrSV) vorbehalten.

Art. 4 Nicht zulassungfähige Biozidprodukte

1 Biozidprodukte folgender Produktarten nach Anhang 10 werden nicht zugelassen:

a. Produktart 15 (Avizide);

b. Produktart 17 (Fischbekämpfungsmittel);

c. Produktart 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere).

2 Biozidprodukte nach Absatz 1 können zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach den Artikeln 13e und 13f verwendet werden.

3 Sie können zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 zugelassen werden.

4 Für die Verwendung bzw. die Zulassung nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die

13Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

14 SR 814.912

15 SR 814.911