Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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Übersicht

Die grundlegenden Veränderungen der geopolitischen Lage seit dem Ende des Kalten Krieges haben auch die globale Wirtschaft einem starken strukturellen Wandel unterworfen. Den neu entstandenen Herausforderungen vermag das Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982 aber zusehends nicht mehr zu genügen. Die Globalisierung und das erheblich geringere Risiko einer direkten militärischen Bedrohung verlangen von der Versorgungspolitik überzeugende Antworten auf aktuelle und zu erwartende Herausforderungen. Es drängt sich deshalb eine Anpassung des Versorgungsauftrags und der Instrumente der wirtschaftlichen Landesversorgung an die gewandelten Wirtschaftsstrukturen auf. Im veränderten sicherheitspolitischen Umfeld wird sich die wirtschaftliche Landesversorgung aber nicht mehr wie bisher an der traditionellen Sicherheits-, sondern an der Risikologik orientieren. Das bedeutet, dass sie ihre Massnahmen nicht mehr auf ein bestimmtes Szenario – auf traditionelle machtpolitische oder kriegerische Bedrohungen – ausrichtet. Künftig wird sie sich auf erhebliche Störungen der Versorgung und schwere Mangellagen konzentrieren. Es wird somit nicht mehr auf eine bestimmte Ursache, sondern allein auf wahrscheinliche Folgen einer Störung abgestellt. Die bisherige, vom Kalten Krieg geprägte Unterscheidung zwischen Massnahmen bei machtpolitischer Bedrohung und solchen bei schweren Mangellagen, wird dadurch hinfällig.

Das hohe Tempo, dem die wirtschaftlichen Abläufe heutzutage unterworfen sind, und das durch den globalen Wettbewerb stark eingeschränkte Reaktionspotenzial der Marktkräfte, auf schwere Störungen reagieren zu können, verlangen nach rechtzeitigen Eingriffsmöglichkeiten des Bundes. Solche Massnahmen soll er aber nicht wie bisher erst nach dem Eintritt einer schweren Mangellage ergreifen dürfen, wenn sich die Mangellage bereits in ihrer ganzen Schwere entfaltet hat und ihre Bekämpfung nur noch mit unverhältnismässigem Aufwand und hohen Kosten möglich ist. In bestimmten Fällen muss der Bund über solche Eingriffsmöglichkeiten schon dann verfügen können, wenn eine konkrete Gefahr für eine Mangellage unmittelbar droht. Das gilt vorab für nationale und internationale Transport- und Logistiksysteme, die Stromversorgung, die Informationstechnologie sowie für lebenswichtige industrielle Einrichtungen. Lebenswichtige Versorgungssysteme und technische Infrastrukturen widerstandsfähiger machen, um die Wahrscheinlichkeit von Unterbrüchen herabsetzen und deren möglichen Auswirkungen besser abzufedern, wird künftig zu den wesentlichen Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung gehören. Solche versorgungspolitische Massnahmen des Bundes sollen die Wirtschaft in die Lage versetzen, ihre Versorgungsfunktion auch im Falle von Störungen der Märkte weiterhin selber wahrnehmen zu können.

Die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit erfordert bereits in Zeiten ungestörter Versorgung Vorbereitungsmassnahmen wie die Sicherstellung von Vorräten und von Transportkapazitäten, aber auch von bestimmten Dienstleistungen. Im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Mangellage verlangt sie zudem eine Dynamisierung der Bewirtschaftungsmassnahmen. Hier besteht in zwei Richtungen Anpassungsbedarf: Zum einen geht es um die Vorverlegung des Interventionszeitpunktes in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen, zum anderen darum, bei Bedarf Massnahmen rascher ergreifen zu können.