Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Aufgabe der wirtschaftlichen Landesversorgung
Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) leistet einen Beitrag, damit Versorgungsstörungen und -engpässe, die von der Wirtschaft selbst nicht bewältigt werden können, für die Schweiz nicht zur Katastrophe werden. Zu diesem Zweck stellt die WL im Krisenfall die Verfügbarkeit wichtiger Güter und Dienstleistungen sicher, welche für das Funktionieren der Wirtschaft und damit für die Versorgung des Landes unentbehrlich sind. Dazu gehören neben den Grundnahrungsmitteln, Energieträgern und Heilmitteln insbesondere Versorgungsinfrastrukturen in den Bereichen der Transportlogistik, der Energienetze oder der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die darauf basierenden Dienstleistungen. Die Sicherstellung dieser versorgungsrelevanten Güter, Infrastrukturen und Dienstleistungen setzt von Seite der WL effektive Instrumente zur Krisenvorsorge und -bewältigung voraus. Das heisst, die vorbereiteten Massnahmen müssen umsetzbar, praxistauglich und auf die aktuellen Herausforderungen ausgerichtet sein. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Wirtschaft, die Versorgung des Landes über den Markt sicherzustellen. Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) kommt erst bei Versorgungsstörungen zum Einsatz, denen die Wirtschaft nicht mehr selbst zu begegnen vermag. Der Interventionspunkt bestimmt sich aufgrund der voraussichtlichen Dauer und des erwarteten Ausmasses einer Unterversorgung. Der Fokus der WL liegt auf der Behebung von kurz- und mittelfristigen, sektoriellen Versorgungsstörungen. Zeichnet sich eine solche Störung ab und wird diese voraussichtlich mit bestehenden Marktmechanismen nicht behoben, ergreift die WL geeignete Massnahmen, um die optimale Versorgung der Schweiz mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen. Sie verfolgt dabei das Ziel, die Wirtschaft so lange wie nötig zu unterstützen, bis diese ihre Versorgungsfunktion wieder vollständig selber wahrnehmen kann. Somit ist die WL bei der Erfüllung ihrer Aufgabe stets vom Grundsatz der Subsidiarität geleitet. Die langfristige Versorgung der Schweiz mittels strukturpolitischer Massnahmen liegt hingegen nicht in ihrem Aufgabenbereich, sondern in der Verantwortung der fachlich zuständigen Departemente und Ämter.
1.1.2 Handlungsbedarf
Als die OPEC-Staaten im Nahost-Krieg von 1973 mit einem Boykott beziehungsweise mit Einschränkungen der Erdöllieferungen an die westlichen Industrieländer reagierten, ergriff der Bundesrat, gestützt auf das damalige Bundesgesetz vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (AS 1956 85) Massnahmen zur Reduktion des Mineralölkonsums. Dabei musste er erkennen, dass sich nicht nur dieses Gesetz, sondern auch die entsprechende Verfassungsbestimmung (Art. 31bis Abs. 3 Bst. e aBV, heute Art. 102 BV) für Fälle von Versorgungsstörungen, die ihre Ursachen in anderen als militärischen oder machtpolitischen Bedrohungen der Schweiz hatten, als Rechtsgrundlagen nur bedingt eigneten. Aufgrund dieser Erkenntnis wurde sowohl die verfassungsmässige als auch die gesetzliche Basis den neuen Erfordernissen angepasst. Seit der Einführung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz; LVG, SR 531) kann der Bundesrat neben den klassischen kriegswirtschaftlichen