Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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im Vergleich zur heute geltenden Regelung auch für Zeiten der Vorbereitung nicht ausgeweitet.
Angaben zur Höhe des finanziellen Aufwands, den der Bund im Falle von Artikel 20 für ungedeckte Kosten in der Pflichtlagerhaltung übernehmen müsste, können derzeit nicht gemacht werden. Indessen gilt auch hier das Subsidiaritätsprinzip, nach dem der Bund solche Kosten erst übernehmen darf, wenn und soweit der Markt nicht mehr in der Lage ist, die Finanzierung der Lagerhaltungskosten selber zu tragen. Vorrang haben somit stets andere privatwirtschaftliche Finanzierungsmodelle.
Aussagen über Lasten, die in einer Bewirtschaftung auf den Bund zukämen, lassen sich heute mangels Vorhersehbarkeit von Art und Schwere einer Versorgungskrise nicht machen. Dank der Möglichkeit, in Zukunft bereits bei einer drohenden schweren Mangellage mit vergleichsweise geringfügigen Eingriffen intervenieren zu können, dürfte der finanzielle und personelle Vollzugsaufwand jedoch generell deutlich geringer ausfallen, als dies bisher der Fall gewesen wäre. Meist dürften nur noch punktuelle Massnahmen nötig sein, um die Wirtschaft in die Lage zu versetzen, ihre Versorgungsleistungen weiterhin erbringen zu können. Jedenfalls lassen sich nachträgliche, sehr viel aufwändigere und riskantere Eingriffe dadurch vermeiden.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Die Revision des Landesversorgungsgesetzes und die damit verbundenen Änderungen haben im Vergleich zur heutigen Regelung kaum Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Die Kantone werden zur Mitarbeit und Durchführung von Massnahmen im Fall einer schweren Mangellage herangezogen und treffen die für den Vollzug der Aufgaben notwendigen Vorbereitungen. Tendenziell ist aber von einem eher geringeren Aufwand für die Kantone auszugehen. Der Bund wird nur noch in sehr schweren und lange anhaltenden Mangellagen mit breit angelegten Massnahmen intervenieren, die einen Vollzug durch die Kantone notwendig machen würden. Nicht zu übersehen ist wie schon bisher eine erhöhte Belastung der kantonalen Polizei- und Justizorgane im Falle einer Bewirtschaftung im Bereiche der Strafverfolgung und -beurteilung. Das gilt nicht nur für jene Fälle, in denen die Kantone am Vollzug von Massnahmen selber beteiligt sind, sondern ebenso dort, wo der Vollzug ausschliesslich in den Händen des Bundes liegt.
3.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Für den Fall einer schweren Mangellage sind unter dem 3. Kapitel des Gesetzesentwurfs Massnahmen vorgesehen, die teilweise stark in die Rechtsstellung der betroffenen natürlichen und juristischen Personen eingreifen. Es handelt sich dabei vor allem um Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit. Im Vergleich zur heutigen Regelung im Landesversorgungsgesetz hat sich das für den Krisenfall zur Verfügung stehende Instrumentarium jedoch kaum verändert. Die Gesetzesvorlage bringt der Wirtschaft aber in einem Bewirtschaftungsfall keine zusätzlichen Belastungen, die über diejenigen des geltenden Gesetzes hinausgehen. Vielmehr ist in einer Krise dank der neuen Strategie der Landesversorgung tendenziell mit einem wesentlich geringeren Aufwand zu rechnen.