Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten
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Swissgrid wünscht folgende Ergänzungen in Abs. 2:
„Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähn-
liche Gefahren wie Sabotage, Piraterie, Aufruhr, gewalttätiger Extremismus
und Terrorismus.“
DSM, réservesuisse, swiss granum und VSGF beantragen, Abs. 3 folgendermassen zu ergänzen:
„Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den betroffenen Wirtschaftskrei-
sen Umfang …“.
Carbura und EV wünschen folgende Ergänzung:
„… gewährt werden kann. Er berücksichtigt dabei die Gegebenheiten und
Bedürfnisse der einzelnen Branchen.“
4.34 Art. 43 und Art. 44: Einsprache und Beschwerde
GE und JU begrüssen das beschleunigte und vereinfachte Verfahren gemäss Art. 43 und 44.
JU und NE erwarten in der Botschaft Präzisierungen zu den Art. 43 und 44, insbesondere zu ih-
ren Auswirkungen auf das kantonale Recht und Verfahren. GE, JU und NE stellen verfahrensrechtliche Fragen zu den Art. 43 f. des Entwurfs. Sie sind unsicher, was Objekt der Rechtsmittel ist und wollen wissen, ob auch kantonale oder kommunale Verfügungen darunter fallen. GE und NE erwarten Auskunft darüber, ob die Frist von fünf Tagen für Einsprache und Beschwerde auch auf kantonaler Ebene gilt.
GE kritisiert schliesslich die Systematik der beiden Artikel, weil sich Art. 43 auf die Art. 29 bis
31 beziehe und Art. 44 auch auf andere Artikel, was eine Vermischung der Rechtsmittel ergebe und Konfusion erzeuge.
OW äussert den Wunsch, mit dem neuen Gesetz auch die Grundlage auf Kantonsstufe für ein
Verfahren mit nur einer Instanz zu legen. Weiter gehe man davon aus, dass auch für kantonale Verfügungen die aufschiebende Wirkung entfalle. Auch SG fragt, ob das im Bundesrecht geregelte Einspracheverfahren mit der kürzeren Einsprachefrist weiterhin nur für Verfügungen des Bundes oder neu auch auf kantonale Verfügungen anwendbar sei.
NE und GE stellen ausserdem die Frage, ob Art. 44 Abs. 4 des Entwurfs bedeute, dass das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) in den Kantonen direkt anwendbar sei, oder ob die Kantone weiterhin ihr kantonales Verfahrensrecht anwenden könnten, soweit es mit Bundesrecht vereinbar ist.
TG erachtet die Einsprachefrist von fünf Tagen als sehr kurz und beantragt, diese Frist auf
zehn Tage zu verlängern, sofern nichts dagegen spreche. Auch die RK MZF spricht sich für eine Verlängerung der Einsprachefrist auf 10 Tage aus. Scienceindustries empfindet die Verkürzung der Einsprache- bzw. Beschwerdefrist als unverhältnismässig und beantragt, in Art. 43 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 die Fristen auf 10 Tage zu erhöhen und ausserdem der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Carbura stellt verschiedene Anträge im Kontext von Art. 43. Zum einen sei folgender neuer
Artikel vor Art. 43 einzufügen:
„In dringenden Fällen einer drohenden oder eingetretenen schweren Man-
gellage kann die Publikation der Massnahmen gemäss Art. 29-31 im Nach-
hinein erfolgen. Das Bundesamt sorgt in Zusammenarbeit mit den Organisa-
tionen der Wirtschaft und den Pflichtlagerorganisationen dafür, dass vor-
gängig eine ausreichende Bekanntmachung erfolgt.“
42/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision