Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 84 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zum Entsorgungsprogramm

der Lagerauslegung zu berücksichtigen (z. B. Leckage von Endlagerbehältern nach einem Erdbeben mit Bildung von Störungen im Lagerfeld). Die Auslegung wird im Rahmen der gesetzlichen Bewilligungsverfahren (Rahmen-, Bau-, Betriebsbewilligung) mehrfach überprüft.

Das Gefährdungspotenzial einer Oberflächenanlage beschäftigt die Betroffenen bereits heute. Aus diesem Grund hat das BFE die Nagra im November 2012 beauftragt, einen Bericht zu standortunabhängigen (d. Sicherheitsbetrachtungen für die Bau- und Betriebsphase einer Oberflächenanlage zu erstellen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das ENSI werden den Bericht überprüfen. Die Prüfung soll unter anderem zeigen, welche Störfälle sich in einer Oberflächenanlage ereignen können und ob für den Bau und Betrieb einer solchen Oberflächenanlage eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich ist.

4.5.4 Rückholbarkeit

4.5.4.1 Rückholung nach dem Verschluss

Der Kanton TI befürwortet mit Blick auf kritische Situationen im Zusammenhang in anderen Ländern eine Lösung, die eine Rückholung der Abfälle jederzeit gewährleistet. Die Arbeitsgruppe Christen + Energie, AVES BE, AVES Pfannenstil, AVES TG, AVES ZG, economiesuisse, FFE, FME und SGV weisen darauf hin, dass die Rückholbarkeit ein Teil des Lagerkonzepts sei. Eine Rückholung der Abfälle nach dem Verschluss sei jedoch nicht vorgesehen und deren Eintretenswahrscheinlichkeit sehr gering.

Aus Sicht der Gemeinden Buchs und Linn, der Grünen Bezirk Bülach, der Grünen Däniken, der Grünen ZH, KLAR! Züri Unterland, LoTi, NOE, SES und WWF Schweiz sehe das Konzept der Nagra keine Möglichkeit vor, das Tiefenlager auf lange Zeit hinaus zu überwachen und die eingelagerten Abfälle zurückzuholen. Als Konsequenzen fordern die Gemeinden Buchs, Hallau, Linn und Remigen, die Grünen Bezirk Bülach, die Grünen Däniken, die Grünen ZH, KLAR! Schaffhausen, KLAR! Züri Unterland, LoTi, NOE, NWA Aargau, SES und WWF Schweiz, dass ein Lager dauerhaft kontrolliert werden muss und die Rückholbarkeit nach Verschluss ebenfalls Teil des Konzepts sein muss. Dementsprechend seien Tiefenlagerdesign, Bau und Behälter auszulegen. Die Kantone GE, TI, die IGLK und das MNA befürworten ebenfalls eine Lösung, die eine Rückholung der Abfälle über lange Zeiträume jederzeit gewährleiste. Die Stadt Schaffhausen sieht im Hinblick auf Langzeitprozesse offene Fragen bezüglich der Rückholbarkeit und der Dauer der Überwachung nach Abschluss der Einlagerung.

Würdigung

Langfristiges Ziel der geologischen Tiefenlagerung ist die passive, d. h. nicht auf aktive Massnahmen der menschlichen Gesellschaft abstützende, Sicherheit. Ein geologisches Tiefenlager stützt sich auf ein System gestaffelter technischer und natürlicher Barrieren, die darauf ausgelegt sind, über sehr lange Zeiträume zu wirken. Die Rückholbarkeit (als Vorbereitung zu der gesetzlich geforderten «Rückholung ohne grossen Aufwand») ist wesentlicher Bestandteil des Lagerkonzepts. Das KEG sieht ein Lagerkonzept vor, welches die langfristige Sicherheit nach dem Verschluss durch ein passives Mehrfachbarrierensystem (natürliche und technische Barrieren) sicherstellt und von gesellschaftlichen Entwicklungen unabhängig ist. Eine Rückholung der radioaktiven Abfälle nach dem Verschluss des Tiefenlagers ist nicht vorgesehen und deshalb nicht Teil des Lagerkonzepts.

Das Aufrechthalten der Option einer Rückholung ohne grossen Aufwand bis zum Verschluss des Tiefenlagers hat einen Einfluss auf die Auslegung des Tiefenlagers. Deshalb verlangt das ENSI in seiner Richtlinie ENSI-G03 bereits anlässlich der Einreichung des Gesuchs für die Baubewilligung eines Tiefenlagers ein Konzept für die Rückholung ohne grossen Aufwand bis zum Verschluss des Tiefenlagers.

Nach Abschluss der Einlagerung der radioaktiven Abfälle muss der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers den im Hinblick auf die Baubewilligung eingereichten Plan für die Beobachtungsphase