Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 42 Seiten

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sung an den Klimawandel und für die Ernährungssicherheit von enormer Bedeutung. In der Tat geht die internationale Staatengemeinschaft davon aus, dass mit zunehmendem Klimawandel der Zugang zu genetischen Ressourcen sowie die gegenseitige Abhängigkeit aller Staaten in Bezug auf diese Ressourcen weiter an Bedeutung gewinnen wird (z.B. für neue Resistenzgene gegen Krankheiten und Schädlinge an Kulturpflanzen oder zur Entwicklung von erneuerbaren Energien). Das Nagoya-Protokoll wird eine wichtige Rolle spielen, damit die Rechtssicherheit beim Zugang zu diesen Ressourcen oder zu sich darauf beziehendem traditionellem Wissens sowie bei der Nutzung derselben gewährleistet bleibt. Schliesslich hält die Präambel des Protokolls fest, dass das ABS auch einen Beitrag zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele und zur Armutsbekämpfung leisten wird. Letzteres könnte zum Beispiel erreicht werden, indem Vorteile für bessere Infrastrukturen in Entwicklungsländern oder für Beiträge an finanziell schwache Kleinbauern zur Erhaltung der genetischen Ressourcen eingesetzt würden. Die Ratifizierung des Nagoya-Protokolls ist folglich nicht zuletzt auch aus entwicklungspolitischer Überlegung von Bedeutung für die Schweiz.

3.2 Auswirkungen auf Bund und Kantone

Die Ratifizierung des Nagoya-Protokolls wird die Rechtssicherheit in der Schweiz bei der Nutzung von genetischen Ressourcen oder von sich darauf beziehendem traditionellen Wissens erhöhen. Ferner wird sie dazu beitragen, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen für die Nutzenden in der Schweiz gesichert bleibt und erleichtert wird. Für den Bund bringt die Umsetzung des Protokolls auf nationaler und internationaler Ebene zusätzliche Aufgaben mit sich, welche durch Gebühren auf die Meldungen und für die Vollzugsarbeiten bei mutmasslichen Verstössen gegen die vorgesehenen Massnahmen teilweise kostenneutral kompensiert werden (siehe auch Ziff. 2.5, 3.4 und 5). Insbesondere muss der Bund eine nationale Kontaktstelle über das ABS betreiben, die mit mehreren Aufgaben beauftragt ist: Sie ist erstens für die Kontakte mit dem Sekretariat der CBD zuständig; zweitens muss sie Informationen für die Gesuchsteller bereitstellen, die Zugang zu genetischen Ressourcen und sich darauf beziehendem traditionellem Wissen suchen (z.B. die nationalen Rechtsvorschriften über das ABS), und drittens muss sie dafür sorgen, dass der internationalen Informationsstelle über das ABS (ABS-Clearing-House) alle vorgeschriebenen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden (z.B. nationale Rechtsvorschriften über das ABS, allenfalls Informationen über die genutzten genetischen Ressourcen). Ferner wird jede Vertragspartei ermutigt, Implementierungshilfen auszuarbeiten, damit ABS-Transaktionen erleichtert werden, und Massnahmen zur Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung genetischer Ressourcen und sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens einzuführen (Artikel 19−21 des Nagoya-Protokolls). Schliesslich muss jede Vertragspartei eine oder mehrere zuständige nationale Behörden bezeichnen, die allenfalls für die Gewährung des Zugangs zu genetischen Ressourcen zuständig sind.

Die Schweiz hat bereits nach der Annahme der Bonner Leitlinien über das ABS44 2002 eine nationale Kontaktstelle über das ABS im Bundesamt für Umwelt (BAFU)

44 Secretariat of the Convention on Biological Diversity (2002). Bonn Guidelines on Access to Genetic Resources and Fair and Equitable Sharing of the Benefits Arising out of their Utilization. Montreal. http://www.cbd.int/abs/bonn