Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 42 Seiten

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eingerichtet. Nebst den oben beschriebenen Aufgaben wird diese Kontaktstelle auch den Vollzug der neuen Gesetzesbestimmungen koordinieren müssen (siehe Ziff. 5). Dazu zählen das Betreiben und der Unterhalt der nationalen Meldestelle sowie gegebenenfalls das Überprüfen der Einhaltung der Sorgfaltspflicht und der Meldepflicht. Auf internationaler Ebene wird sich der Bund insbesondere im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit sowie im Rahmen der Vertragsparteienkonferenzen zum Nagoya-Protokoll einbringen müssen.

Für die Kantone bringt die Inkraftsetzung des Protokolls aufgrund des für diesen Bereich vorgesehenen Bundesvollzugs keine erhebliche Erweiterung ihrer Aufgaben, da sie im Vollzug höchstens für bestimmte Teilaufgaben beigezogen werden. Darunter könnten zum Beispiel Stichproben zur Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht zählen, welche im Rahmen bestehender Vollzugsverfahren durchgeführt werden könnten.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU) ergab, dass die Ratifizierung des Protokolls durch die Schweiz mit den vorgesehenen Massnahmen sich längerfristig leicht positiv auf die Volkswirtschaft in der Schweiz auswirken sollte45. Genetische Ressourcen sowie das sich darauf beziehende traditionelle Wissen werden in der Schweiz in unterschiedlichen Sektoren genutzt (z.B. in der Forschung, in der Landwirtschaft sowie in der Pharma-, der Kosmetik-, der Lebensmittel- und der Biotechindustrie, siehe auch Ziff. 2.1). Die Einführung der Sorgfaltspflicht sowie der Meldepflicht könnte für gewisse Nutzende zwar zu einem geringen Mehraufwand führen, dieser sollte sich jedoch dank der erhöhten Rechtssicherheit und dank einem erleichterten Zugang zu diesen Ressourcen bzw. zu diesem Wissen mehr als ausgleichen. Ferner hat die Meldung, dass Sorgfaltspflicht gemäss Artikel 23o NHG eingehalten worden ist, erst vor der Vermarktung von genutzten genetischen Ressourcen zu erfolgen bzw. vor der Vermarktung von genutztem, sich auf diese Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen (siehe Ziff. 5.2.4). Folglich wird Forschung und Innovation an genetischen Ressourcen in der Schweiz speziell berücksichtigt.

Die Vorteile, die geteilt werden müssen, können sowohl monetärer (z.B. Zahlungen, Lizenzgebühren, Forschungsmittel) als auch nicht-monetärer (z.B. Zusammenarbeit, Wissen, Technologien) Natur sein; sie werden zwischen Nutzenden und Bereitstellern zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen geregelt. In der Tat ist der Anteil nicht-monetärer Vorteile, die bei der Nutzung genetischer Ressourcen anfallen und geteilt werden, laut bestehenden ABS-Aktivitäten von zentraler Bedeutung46. Schliesslich hängen die volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Nagoya-Protokolls insbesondere auch von der Umsetzung des Protokolls in anderen Ländern ab. Die Nutzenden in der Schweiz müssten sich selbstverständlich auch bei einer Nicht-Ratifizierung des Protokolls durch die Schweiz an die innerstaatlichen ABS-Vorschriften der Bereitstellerländer halten. Ferner könnte sich eine Nicht-Ratifizierung des Nagoya-Protokolls durch die Schweiz längerfristig negativ auf die Nutzenden in der Schweiz sowie auf Forschung und Innovation auswirken, da

45 Ratifikation des Nagoya-Protokolls – Volkswirtschaftliche Beurteilung. Referenz/Aktenzeichen: L053-1705 (Dokument erhältlich auf Anfrage beim BAFU)

46 Access and Benefit-Sharing in Practice: Trends in Partnerships Across Sectors. http://www.cbd.int/doc/publications/cbd-ts-38-en.pdf