Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 42 Seiten

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Teilrevision des NHG. Das NHG soll deshalb mit einem neuen Abschnitt 3c ergänzt werden, der sich dem Thema genetische Ressourcen widmet. Gestützt auf diese Ergänzung sollen anschliessend auf Verordnungsebene Ausführungsbestimmungen erlassen werden können (vgl. Ziff. 5.2.3 ‒5.2.6).

Mit der Ergänzung des NHG wird die Schweiz erstens eine Sorgfaltspflicht einführen, damit diejenigen, die gemäss dem Nagoya-Protokoll genetischen Ressourcen bzw. das sich darauf beziehende traditionelle Wissen nutzen oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielen, die innerstaatlichen ABS-Vorschriften anderer Vertragsparteien einhalten und Vorteile ausgewogen und gerecht teilen (zur Umsetzung von Art. 5, 15 und 16; vgl. oben Ziff. 2.3 und 2.4). Die Schweiz wird mit der Ergänzung des NHG zweitens eine zentrale Stelle einrichten, an welcher die Einhaltung der Sorgfaltspflicht vor der Marktzulassung oder der Vermarktung der genutzten Ressourcen bzw. des genutzten Wissens gemeldet wird, sowie weitere Stellen bezeichnen, an welchen die Einhaltung der Meldepflicht überprüft wird (Meldepflicht zur Umsetzung von Art. 17; vgl. oben Ziff. 2.5). Drittens wird die Schweiz die Möglichkeit erhalten, den Zugang zu den eigenen genetischen Ressourcen im Inland zu regeln und an den daraus entstehenden Vorteilen teilzuhaben (zur Umsetzung von Art. 6 und 8 des Nagoya-Protokolls, vgl. oben Ziff. 2.2). Ferner werden die Vollzugs- und Strafbestimmungen des NHG angepasst. Der Wortlaut der neuen Bestimmungen lehnt sich weitgehend an denjenigen des Protokolls an, wobei auch die Begriffe so zu verstehen sind, wie diese im Protokoll definiert sind (Ziff. 2.1).

5.2 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen im Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)

5.2.1 Ingress

Entsprechend der Ergänzung des NHG zur Umsetzung des Protokolls von Nagoya soll dieses im Ingress aufgeführt werden. Im Übrigen ist der geltende Ingress an die totalrevidierte Bundesverfassung vom 18. April 199950 (BV) bzw. die neue Praxis anzupassen. Gemäss dem Beschluss der Redaktionskommission des Parlaments soll der Ingress von Bundesgesetzen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung erlassen worden sind, anlässlich von Teilrevisionen formell angepasst werden. Gemäss geltender Praxis werden im Ingress eines Bundesgesetzes einzig die formell kompetenzbegründenden, zur Rechtsetzung ermächtigenden Bestimmungen der BV aufgeführt; ist dies nicht der ganze Artikel, sondern sind es nur einzelne Absätze oder Buchstaben davon, werden nur diese aufgeführt. Die materiellen Verfassungsbestimmungen, die konkretisiert werden sollen oder die für den betroffenen Rechtsbereich gelten, werden nicht zu den Rechtsgrundlagen gezählt. An diese Praxis ist auch das NHG anzupassen, wobei einzig Artikel 78 Absatz 4 BV als formell kompetenzbegründende Bestimmung aufzuführen ist.

50 SR 101