Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 42 Seiten

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5.2.10 Artikel 23j – Park- und Produktelabel

Diese Änderung hat keinen Zusammenhang mit dem Nagoya-Protokoll. Absatz 2 dieser Bestimmung aus dem Abschnitt 3b NHG betreffend Pärke von nationaler Bedeutung weist in seiner französischen Fassung aufgrund eines redaktionellen Versehens einen gegenüber der deutschen und italienischen Fassung verkürzten Wortlaut auf und muss in der französischen Fassung komplettiert werden.

5.3 Weitere Aspekte der nationalen Umsetzung

5.3.1 Nicht-kommerzielle Forschung

Die kommerzielle Nutzung einer genetischen Ressource bzw. von sich darauf beziehendem traditionellem Wissen beginnt in vielen Fällen mit einem nichtkommerziellen Forschungsprojekt, in dem Forschende genetische Ressource aus dem Ausland beziehen. Die akademische Forschung ist folglich eine wichtige Akteurin in ABS-relevanten Aktivitäten. Dabei fallen in der akademischen Forschung in erster Linie nicht-monetäre Vorteile an, die geteilt werden können (z.B. Forschungszusammenarbeit, Wissenstransfer, gemeinsame Publikationen, etc.) und bereits heute in vielen Forschungsprojekten geteilt werden.67 Es ist davon auszugehen, dass nur ein kleiner Prozentsatz der stattfindenden Biodiversitäts-Forschung direkt zu kommerziell verwertbaren Ergebnissen führt.

Die Schweiz bemüht sich seit der Annahme der Bonner Leitlinien über das ABS68 Forschende über ihre ABS-Verpflichtungen im Ausland zu informieren und ABS-Aktivitäten zu erleichtern. Das BAFU arbeitete dabei eng mit der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften (SCNAT) zusammen, die unter anderem Verhaltensregeln publizierte, Musterverträge für die nicht-kommerzielle Forschung ausarbeitete und ein Sensibilisierungsprogramm für Forschende durchführte.69 Kürzlich verabschiedete auch der internationale Forschungsrat ICSU (International Council for Science) Empfehlungen über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die Aufteilung der Vorteile.70 Zur Erleichterung der Umsetzung der Sorgfaltspflicht im Bereich der nicht-kommerziellen Forschung werden sich die Akademien der Wissenschaften Schweiz weiter für die Sensibilisierung der Forschenden betreffend ABS-Pflichten und -Rechte einsetzen.

Laut Artikel 8 des Nagoya-Protokolls sollen die Vertragsparteien bei der Ausarbeitung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über das ABS unter anderem auch darauf achten, dass die Biodiversitätsforschung gefördert und insbesondere der Zugang zu genetischen Ressourcen für nicht-kommerzielle Forschungsprojekte erleichtert wird. Ferner sollen die Vertragsparteien – im Einklang mit Artikel 12 der

67 Susette Biber-Klemm, Sylvia I. Martinez, Anne Jacob (2010) Access to Genetic Resources and Sharing of Benefits - ABS Program 2003 to 2010, Swiss Academy of Sciences, Bern, Switzerland.

68 Secretariat of the Convention on Biological Diversity (2002). Bonn Guidelines on Access to Genetic Resources and Fair and Equitable Sharing of the Benefits Arising out of their Utilization. Montreal. http://www.cbd.int/abs/bonn

69 Website on Access and Benefit Sharing & Non-Commercial Academic Research, Swiss Academy of Sciences, Bern, Switzerland. http://abs.scnat.ch

70 International Council for Science ICSU Advisory Note on Access and Benefit-Sharing