Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten
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Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Einleitung
Die öffentliche Beurkundung dient dem Schutz der Parteien bei wichtigen Rechtsgeschäften, der Beweissicherung und der Schaffung klarer Verhältnisse vor allem im Hinblick auf einen Registereintrag. Angesichts der grossen Bedeutung für den Privatrechtsverkehr hat der Gesetzgeber die Qualität der öffentlichen Beurkundung nachhaltig zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund bezweckt die Vorlage zum einen eine Konsolidierung, zum andern eine Weiterentwicklung des Beurkundungsrechts:
− Lehre und Rechtsprechung haben seit Jahrzehnten bundesrechtliche Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung erarbeitet. Eine «Nachführung» des ungeschriebenen Bundes-Beurkundungsrechts ist ein Gebot der Zeit.
− Das geltende Recht sieht im Rahmen der öffentlichen Beurkundung die elektronische Ausfertigung und Beglaubigung vor, während die Urschrift immer noch auf Papier zu erstellen ist. Diese Hürde will die vorgeschlagene Regelung beseitigen.
1.2 Bundesrechtliche Mindestanforderungen
1.2.1 Ausgangslage
Nach dem Bundesrecht unterliegen zahlreiche Rechtsgeschäfte der öffentlichen Beurkundung, namentlich der Abschluss eines Ehevertrags (Art. 184 ZGB), Verträge auf Eigentumsübertragung an Grundstücken (Art. 657 Abs. 1 ZGB), alle rechtsgeschäftlich begründeten Grundpfandrechte (Art. 799 Abs. 2 ZGB), der Begründungsakt auf Errichtung von Stockwerkeigentum (Art. 712d Abs. 3 ZGB), Gesellschaftsgründung (AG: Art. 629 Abs. 1 OR; GmbH: Art. Art. 777 Abs. 1 OR), Kapitalerhöhung (AG: 650 Abs. 2 OR; GmbH: Art. 781 Abs. 5 Ziff. 1 OR) und -herabsetzung (AG: Art. 734 OR; GmbH: Art. 782 Abs. 4 OR) und Statutenänderungen (AG: Art. 647 OR; GmbH: Art. 780 OR).
Die Rechtsgeschäfte, die zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedürfen, sind vom Bundesrecht abschliessend bestimmt. Dagegen hält Artikel 55 Absatz 1 SchlT ZGB fest:
Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird.
Zu klären ist somit, was der Bundesgesetzgeber unter «öffentlicher Beurkundung» versteht, deren Verfahrensordnung er den Kantonen überlässt. Eine explizite und abschliessende bundesrechtliche Regelung des Beurkundungsverfahrens besteht nur betreffend öffentliche letztwillige Verfügung, Erbvertrag, Schenkung von Todes wegen und Verpfründungsvertrag (Art. 499 ff., 512 Abs. 1 ZGB, Art. 245 Abs. 2, Art. 522 Abs. 1 OR).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat einen Wandel vollzogen, und zwar vom Verständnis öffentlicher Beurkundung als ausschliesslicher Angelegenheit des kantonalen Rechts zu der Anerkennung bundesrechtlicher Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung: