Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

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um diesen technisch bedingten Unsicherheiten entgegenzuwirken.

1.3.2 Beantragte Neuregelung

Vorgeschlagen wird, den konsequenten Schritt zur vollständigen elektronischen Beurkundung zu vollziehen. Die Urkundsperson soll nicht wie bisher in einem ersten Schritt die Urschrift auf Papier erstellen müssen, um daraus erst in einem zweiten Schritt im Rahmen des beurkundungsrechtlichen Nachverfahrens ein elektronisches Dokument mit voller Beweiswirkung schaffen zu können. Vielmehr werden die Kantone den Urkundspersonen die elektronische Beurkundung, d.h. die Errichtung der elektronischen Urschrift (Original), bereits im Hauptverfahren erlauben können. Die elektronische Urschrift soll im elektronischen Geschäftsverkehr als vollwertige öffentliche Urkunde mit voller Beweiswirkung tauglich sein.

Öffentliche Urkunden auf Papier werden nach Massgabe des kantonalen Rechts aufbewahrt. Als Pendant dazu wird eine Aufbewahrungspflicht für elektronische öffentliche Urkunden vorgeschlagen. Damit wird die Pflicht zur Führung eines mit Tagebuch- bzw. Journalcharakter ausgestatteten notariellen Registers für elektronische öffentliche Urkunden verbunden, das über alle vollzogenen elektronischen Geschäfte Auskunft geben soll.

Dazu bedarf es geeigneter gesetzlicher Grundlagen. Die vorgeschlagene Legaldefinition der öffentlichen Beurkundung (Art. 55 VE SchlT ZGB) verzichtet auf die explizite Nennung eines bestimmten Trägers bzw. eines Mediums, auf dem die öffentliche Urkunde zu errichten ist. Die Umschreibung enthält jedoch zwei Hinweise: Zum einen hat die Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher Erklärungen in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen. Zum andern hat das Ergebnis der Aufzeichnung in einem Dokument zu bestehen. Diese Grundkonzeption bleibt erhalten. Am Begriff bzw. an der Funktion der öffentlichen Urkunde wird sich mit der Einführung der elektronischen Urschrift somit nichts ändern.

Mit der Ermöglichung der elektronischen Urschrift soll jedoch das Spektrum der gesetzlich zulässigen Urschriften erweitert werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 EÖBV). Vorgeschlagen wird als Erzeugnis des beurkundungsrechtlichen Hauptverfahrens eine ausschliesslich in elektronischer Form existierende Urschrift. Als solche wird sie ausschliesslich in Form einer Datei in einem vom Gesetzgeber bestimmten Datenformat vorhanden sein, d.h. ohne körperliche bzw. taktil wahrnehmbare Reproduktion auf Papier.

Zu diesem Zweck soll der Katalog von Artikel 55a SchlT ZGB, der bereits die elektronischen Ausfertigungen und Beglaubigungen enthält, um die elektronische Urschrift erweitert werden.

Für die Herstellung der elektronischen Urschrift wird an das bereits durch die EÖBV geregelte Vorgehen für elektronische Ausfertigungen angeknüpft. Weil die Einzelheiten zur Herstellung einem zum Teil schnellen technischen Wandel unterworfen sind, sollen die Bestimmungen auf Gesetzesstufe so weit wie möglich technologieneutral, also nicht bezogen auf eine spezifische technische Lösung, formuliert werden. Auf eine Detailregelung auf Gesetzesstufe ist deshalb zu verzichten. Einzelheiten zur Herstellung der elektronischen Urschrift sollen entsprechend der durch die EÖBV vorgezeichneten Vorgehensweise ebenfalls Gegenstand der Verordnungsbestimmungen sein.