Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

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elektronischen Signatur nach Artikel 3 Absatz 1 EÖBV zu unterzeichnen.

Die elektronische Ausfertigung vertritt dabei die Originalurkunde im elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 5 Abs. 2 EÖBV). Diese Lösung ist in Anlehnung an die Regelung in jenen Kantonen entstanden, welche die Ausfertigung auf Papier mit Vertretungsfunktion und voller Beweiskraft im Rechtsverkehr bereits kannten. Konsequenterweise sind elektronische Ausfertigungen denjenigen auf Papier gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 EÖBV).

In jenen Kantonen, die den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt haben, können den kantonalen Behörden, insbesondere den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, elektronische Ausfertigungen mit voller Rechtswirkung zugestellt werden. Denn sie stellen einen genügenden Rechtsgrundausweis dar.

Auch wenn bisher mit der Einführung von Artikel 55a Absatz 1 SchlT ZGB bzw. mit der EÖBV ein erster wichtiger Schritt in Richtung elektronischer öffentlicher Beurkundung gemacht worden ist, handelt es sich um eine Kompromisslösung, weil sie Konsequenz vermissen lässt.

Urkundspersonen bedienen sich zur Redaktion von Papierurkunden bereits seit Jahrzehnten des Computers als Hilfsmittel. Die Entwürfe der Urschriften entstehen heute somit regelmässig in elektronischer Form. Urschriften können die Urkundspersonen jedoch nicht direkt am Computer erstellen und deshalb schon gar nicht im elektronischen Geschäftsverkehr einsetzen. Vielmehr sind mehrere Zwischenschritte zu durchlaufen. Den am Computer erstellten Entwurf müssen sie zunächst auf Papier ausdrucken, um daraus eine öffentliche Urkunde, eine Urschrift, herzustellen. Möchten sie die so entstandene öffentliche Urkunde im elektronischen Geschäftsverkehr einsetzen, ist sie durch Einlesen zurückzuverwandeln. Dies, obschon der Entwurf ursprünglich bereits in elektronischer Form vorgelegen hat. Dieser Arbeitsablauf bedeutet ein unnötiges, mit keinerlei Qualitätssteigerung einhergehendes Hin und Her. Darunter leidet auch die Effizienz.

Die nach geltendem Recht einzuhaltende Vorgehensweise ist jeweils mit einem Medienbruch verbunden. Diejenigen Kantone, die den elektronischen Geschäftsverkehr einführen wollen, müssen dies medienbruchfrei tun können. Sieht jedoch das Bundesrecht vor, dass die Urkundsperson die Urschrift auf Papier erstellen muss, um erst daraus eine für den elektronischen Geschäftsverkehr taugliche Urkunde mit voller Beweiswirkung zu schaffen, ist die Medienbruchfreiheit nicht gegeben. Dadurch wird längerfristig eine hybride Aktenführung geradezu unausweichlich.

In diesem Zusammenhang ist auch die Aufbewahrung mitzubedenken. Elektronische Dokumente beanspruchen weniger Platz als Papierdokumente. Dieser Vorteil geht mit dem heutigen dualistischen System jedoch weitgehend verloren, weil sämtliche Urschriften zunächst auf Papier zu erstellen bzw. sicher aufzubewahren sind.

Die nach geltendem Recht erstellten elektronischen Ausfertigungen werden qualifiziert elektronisch signiert und erhalten so einen erhöhten Schutz vor unerlaubten Veränderungen. Elektronische Ausfertigungen haben von Gesetzes wegen volle Beweiskraft, und zwar zeitlich unbeschränkt (Art. 9 ZGB i.V.m. Art. 5 EÖBV). Tatsächlich sinkt jedoch die Fälschungssicherheit von elektronisch signierten Dokumenten durch Zeitablauf in erheblichem Masse (vgl. Botschaft vom 3. Juli 2001 zum Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur [ZertES], BBl 2001, S. 5710). Wird ein elektronisches Dokument als fälschungssicher gehalten, obwohl es diese Eigenschaft objektiv nicht mehr aufweist, hat dies hinsichtlich der Verlässlichkeit und der Beweiskraft gravierende Folgen. Der Gesetzgeber muss deshalb im Bereich der elektronischen öffentlichen Urkunden Anforderungen stellen,