Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten
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Die Rechtssicherheit gebietet eine Regelung der Fälle, in denen wegen Verletzung bundesrechtlicher Mindestanforderungen keine öffentliche Urkunde entsteht (Art. 55l VE SchlT ZGB).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht unbesehen zu übernehmen. So soll die vom Gericht gebilligte Nichtanerkennung ausserkantonal errichteter öffentlicher Urkunden über innerkantonale Grundstücke der Vergangenheit angehören, damit die Freizügigkeit der öffentlichen Urkunde entsprechend der herrschenden Lehre auch im Bereich der Liegenschaftsverträge gilt (Art. 55m VE SchlT ZGB).
Die vorgeschlagene Regelung betrifft Beurkundungsrecht im Rahmen des Zivilgesetzbuchs. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Terminologie im Zusammenhang mit Urkundendelikten sowie Delikten gegen die Amts- und Berufspflichten bleiben unberührt.
1.2.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung bilden im Wesentlichen Bestandteil des ungeschriebenen Rechts, so dass es seit Jahrzehnten Lehre und Rechtsprechung obliegt, sie aufzudecken und Streitfragen zu klären. Die erforderliche Klarheit kann freilich nur durch ein Eingreifen des Bundesgesetzgebers geschaffen werden; eine «Nachführung» des ungeschriebenen Bundes-Beurkundungsrechts tut not. Das Bundesgericht kann jederzeit zusätzliche Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung entwickeln.
Das geschriebene Beurkundungsrecht des Bundes im Bereich der öffentlichen letztwilligen Verfügungen und der Erbverträge (Art. 499 ff., 512 ZGB) ist unübersichtlich und führt immer wieder zur Ungültigkeit von Verfügungen von Todes wegen. Deshalb ist es kaum tauglich als Vorbild für die kantonale Beurkundungsgesetzgebung. Ob die Sonderregelung des Erbrechts über die Errichtungsform öffentlicher Verfügungen ihre Berechtigung hat, ist nicht im vorliegenden Rahmen bundesrechtlicher Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung, sondern allenfalls im Zusammenhang mit der Motion 10.3524 Für ein zeitgemässes Erbrecht zu prüfen.
1.3 Elektronische Urschrift
1.3.1 Ausgangslage
Nach geltendem Recht muss das Original der öffentlichen Urkunde, d.h. die Urschrift als das schriftlich abgefasste Ergebnis des durchgeführten Hauptverfahrens, als Papierdokument erstellt werden. Unter Urschrift wird in der Regel jene öffentliche Urkunde verstanden, die zum einen im Gewahrsam jener Urkundsperson verbleibt, welche die Beurkundung vorgenommen hat und zum andern bei der Beendigung ihrer Berufstätigkeit einer staatlichen Stelle zur weiteren Aufbewahrung zu übergeben ist.
Artikel 55a Absatz 1 SchlT ZGB erlaubt es der Urkundsperson im beurkundungsrechtlichen Nachverfahren, aufgrund der von ihr auf Papier errichteten Urschrift eine elektronische Ausfertigung zu erstellen. Das Papierdokument muss dabei eingelesen werden (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung vom 23. September 2011, EÖBV; SR 943.033). Nach Beifügung der Bestätigung (Verbal), worin die wortgetreue Übereinstimmung zwischen Papierurkunde und dem eingelesenen Dokument zum Ausdruck kommt (Art. 10 Abs. 3 EÖBV), hat die Urkundsperson das so entstandene elektronische Dokument mit ihrer qualifizierten