Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
ne explizite gesetzliche Grundlage für das schweizerische Register der Urkundspersonen nach Artikel 7 ff. EÖBV. Das Bundesamt für Justiz stellt ein System zur Führung eines schweizerischen Registers der Urkundspersonen bereit und betreibt es (Art. 55p Abs. 1 VE SchlT ZGB). Weil es sich hierbei um eine hochtechnische Aufgabe handelt, für die spezifisches Wissen unabdingbar ist, soll sich der Bund die Möglichkeit offenhalten, diese Aufgabe öffentlich auszuschreiben und an eine Organisation ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung zu übertragen (Art. 55p Abs. 2 VE SchlT ZGB). Ohne Zusammenarbeit mit den Kantonen kann diese Aufgabe nicht erfüllt werden, weshalb die auf diesem Gebiet notwendigen rechtlichen Vorgaben erst nach Anhörung der Kantone zu erlassen sind. Dies verdeutlicht Artikel 55p Absatz 3 VE SchlT ZGB, indem es dem Bundesamt für Justiz zwei Aufgaben zuweist: die Koordination des Willensbildungsprozesses sowie die Aufgabe, nach Anhörung der Kantone die technischen und organisatorischen Vorgaben zu regeln und das Datenmodell zu bestimmen.
Art. 55q Aufbewahrung und Registrierung
Die Aufbewahrungspflicht gehört verfahrensrechtlich zum beurkundungsrechtlichen Nachverfahren (MARTI, S. 152). Die Urkundsperson trifft eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Sie hat ihre Beurkundungstätigkeit dauerhaft zu dokumentieren. Überdies hat sie die mit Tagebuch- bzw. Journalcharakter ausgestatteten Register zu führen. Von Bundesrechts wegen ist zu verlangen, dass die Register über alle vollzogenen Geschäfte Auskunft geben (BRÜCKNER, Rz. 1458 ff.; MOOSER, Rz. 265 ff.). Für die Kantone, die den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die elektronische öffentliche Beurkundung einführen möchten, wird der Bund deshalb auch für diese Art von Urkunde eine Aufbewahrung vorsehen. Dabei ist das System so auszugestalten, dass sämtliche elektronische öffentliche Urkunden darauf gespeichert werden, d.h. in einer elektronischen Urkundendatenbank. Betreffend die Anforderungen, welche die darin gespeicherten Urkunden erfüllen sollen, ist auf die Erläuterungen zu den technischen Anforderungen zu verweisen (vgl. Art. 55r VE SchlT ZGB). Aufgrund der Eigenheit von elektronischen Dokumenten erscheint es sachgerecht, die Aufbewahrung von elektronischen öffentlichen Urkunden nicht bei der Urkundsperson, sondern beim Bund anzusiedeln. Dies aus folgenden Gründen:
Die dezentrale Führung des Grundbuchs mittels Informatik nach Artikel 949a Absatz 1 ZGB hat zu heterogenen Strukturen geführt und sich kaum bewährt. Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die elektronische Urkundendatenbank eine zentrale Lösung auf Bundesebene vorzuziehen. Die fortschreitende Vernetzung erfordert es, auch kleinste technische Änderungen zu koordinieren, z.B. hinsichtlich der Übermittlungsvorgänge. Mit einer einheitlichen technischen Umsetzung entfällt dieser Abstimmungsbedarf. Weil die Kantone die elektronische Urkundendatenbank nicht selber erstellen und betreiben müssen, sondern diese Aufgabe durch den Bund übernommen wird, haben sie keine aufwändigen und kostspieligen Prüfverfahren zur Einhaltung von Kriterienkatalogen des Bundes zu durchlaufen. Für Behörden, die aufgrund der Freizügigkeit ausserkantonaler elektronischer öffentlicher Urkunden (Art. 55l VE SchlT ZGB) Einsicht in die Dokumente nehmen wollen, ist das Aufsuchen einer zentralen Stelle effizienter. Mit der zentralen Lösung geht schliesslich eine weitere Vereinfachung einher: Ist zu klären, ob die sich im Umlauf befindende elektronische öffentliche Urkunde verändert wurde, kann der Abgleich mit der Referenzdatei jederzeit, zentral und nach einheitlichen Massstäben vorgenommen werden.
Während eine fotokopierte Urkunde auf Papier vom Original unterschieden werden kann, ist dies beim elektronischen Dokument nicht der Fall. Denn eine elektronische