Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/58: Umsetzung der Änderung vom 17. Juni 2011 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer (Vereinfachung der Erneuerung der Anmeldung im Stimmregister) · 8 Seiten
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2 Erläuterungen zu den veränderten oder ergänzten Bestimmungen der VPRAS
Teil 1 Anmeldeverfahren
Grundsätzliche Bemerkung
Mit dem Ziel, alle künftigen Möglichkeiten der Auslandschweizer zur Erneuerung ihrer
Anmeldung im Stimmregister zusammenzufassen, schlägt die Bundeskanzlei vor, sie im Art. 5 der VPRAS zu integrieren.
2.1 Anmeldung
2.11 Art. 3 Eintragung ins Stimmregister
Art. 3 ist nichts anderes als der aktuell in Kraft stehende Art. 4. Es scheint logisch die
Eintragung zu organisieren, bevor die Erneuerung derselben geregelt wird, welche jetzt im neuen Art. 5 erscheinen würde (gegenwärtig Art. 3).
2.12 Art. 4 Bestätigung der Eintragung
In aller Logik ist dieser Art. 4 nichts anderes als der aktuelle Art. 5. Im ersten Absatz haben wir nur den Begriff «direkt» sowie das Ende des Satzes, das die Erneuerung der Eintragung betrifft, entfernt. Die Bestätigung in Form eines speziellen Formulars gerichtet an die
Auslandschweizer wird nur die Eintragung selbst und nicht mehr die Erneuerung derselben betreffen. (Vgl. auch die untenstehende Bemerkung betreffend Art. 5 Abs. 3).
2.2 Art. 5 Erneuerung der Anmeldung
2.21 Art. 5 Abs. 1
Einleitender Satz
Der einleitende Satz beschränkt sich darauf das Prinzip auszudrücken, wonach ein Auslandschweizer die Erneuerung seiner Anmeldung innerhalb einer Frist von vier Jahren tätigen muss. Darauf folgen die verschiedenen Verfahrensmöglichkeiten.
Art. 5 Abs. 1 lit. a und b
Die Buchstaben a und b übernehmen die beiden Möglichkeiten, die gemäss Art. 3 Abs. 1 aktuell vorgesehen sind. Hiernach vollzieht sich die Erneuerung schriftlich an die Stimmgemeinde oder in gewissen Kantonen an die zuständige kantonale Stelle (neuer Buchstabe a), oder durch persönliche Vorsprache direkt bei dieser Stelle (neuer Buchstabe b).