Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/58: Umsetzung der Änderung vom 17. Juni 2011 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer (Vereinfachung der Erneuerung der Anmeldung im Stimmregister) · 8 Seiten

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Das zweite Erfordernis des neuen Art. 5 Abs. 2 VPRAS betrifft den Moment, währenddessen die „elektronische Erneuerung der Anmeldung“ stattfindet. Die Erneuerung der Anmeldung wird während der Dauer der Öffnung von Vote électronique vorgenommen. Die beiden Prozesse finden parallel während derselben Dauer statt. Es handelt sich um eine Minimalanforderung, die darüber hinausgehende Lösungen der Kantone nicht ausschliesst, beispielsweise betreffend einer längeren Dauer oder dauerhaft; ausserhalb der Abstimmungsperioden; im Rahmen von E-Government – Leistungen; etc.

2.23 Art. 5 Abs. 3

Der neue Absatz übernimmt die Verpflichtung der Stimmgemeinde im Stimmregister zu erwähnen, dass die Anmeldung durch den Auslandschweizer auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 (vgl. auch Art. 5a Abs. 2 BPRAS) erneuert wurde. Um die administrative Arbeit der Stimmgemeinde hierbei zu erleichtern, schlagen wir vor, dass sie künftig auf eine systematische Bestätigung der Anmeldungserneuerung der Auslandschweizer mittels eines speziellen Formulars, wie dies aktuell der Fall ist, verzichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 in fine VPRAS, gegenwärtig in Kraft). Wir schlagen zudem vor, dass der Ablauf der Frist von vier Jahren nach der Erneuerung immer am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Erneuerungsjahr fixiert wird, unbeachtet an welchem Datum diese Erneuerung effektiv im Stimmregister eingetragen wurde.

2.24 Art. 5 Abs. 4

Die Bundeskanzlei schlägt vor, dass die Stimmgemeinde die Auslandschweizerin oder den Auslandschweizer spätestens sechs Monate vor dem Fristablauf von vier Jahren über den Ablauf der festgesetzten Frist und die Erneuerung der Anmeldung in Kenntnis setzt. Es ist festzuhalten, dass diese persönliche Benachrichtigung in informativer Weise erfolgt und die Stimmgemeinde gegenüber dem Auslandschweizer, der die Anmeldungserneuerung versäumt hätte, in keinster Weise verpflichtet wird.

2.25 Art. 5 Abs. 5

Der Absatz übernimmt den aktuellen Artikel 3 Abs. 2 und präzisiert, dass die Benachrichtigung über die Nichterneuerung der Anmeldung nicht nur an die Schweizer Vertretung und die Heimatgemeinden, sondern auch an die früheren Wohngemeinden erfolgen muss, die auch betroffen sind.

2.3 Art. 7 Änderung des Wohnsitzes im Ausland

2.31 Art. 7, Sachüberschrift und Abs. 1 und 2

Siehe die obenstehende Bemerkung betreffend Art. 5 Abs. 1 lit. e VPRAS. Infolgedessen wurden der Titel und der Art. 7 Abs. 1 verändert (Aufhebung des Ausdruckes „innerhalb des gleichen Konsularkreises“) sowie der zweite Satz des Art. 7 Abs. 2 gelöscht.