Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/58: Umsetzung der Änderung vom 17. Juni 2011 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer (Vereinfachung der Erneuerung der Anmeldung im Stimmregister) · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 5 Abs. 1 lit. c

Der Buchstabe c übernimmt den Wortlaut des aktuellen Art. 3 Abs. 1bis, der die Anmeldung mittels einer vorgedruckten Karte erlaubt, die von der zuständigen Stelle mindestens einmal jährlich dem Stimmmaterial beigelegt werden muss.

Art. 5 Abs. 1 lit. d

In diesem Buchstabe d schlägt die Bundeskanzlei die Einführung der für die Auslandschweizer neu gebotenen Möglichkeit der automatischen Erneuerung ihrer Anmeldung durch Teilnahme an einer Volksabstimmung oder eidg. Wahl vor (siehe Art. 5 Abs. 2 untenstehend betreffend Vote électronique).

Art. 5 Abs. 1 lit. e

Der Buchstabe e übernimmt die Möglichkeit zur Erneuerung seiner Anmeldung im Falle einer Änderung des Wohnsitzes im Ausland. Diese Möglichkeit ist zur Zeit in Art. 7 Abs. 2 eingefügt. Allerdings, und im Gegensatz zur aktuellen Bestimmung, beschränkt sich der Wohnsitzwechsel nicht mehr auf den Konsularkreis. Jeder Wohnsitzwechsel im Ausland, sei es innerhalb des gleichen Konsularkreises, von einem Konsularkreis in einen anderen oder von einem Drittland in ein anderes, wird mittels Adressmutation der Stimmgemeinde angezeigt und gilt als Erneuerung des Stimmregistereintrages.

2.22 Art. 5 Abs. 2

Der Absatz 2 konkretisiert Art. 5a Abs. 4 BPRAS. Er bestimmt:

1. Ein Kanton, der Vote électronique zulässt, muss auch ein elektronisches Verfahren zur Erneuerung der Anmeldung für Auslandschweizer vorsehen und

2. Die Erneuerung muss während der Öffnung der elektronischen Urne stattfinden.

Der Vollzug des ersten, obenstehenden Erfordernisses sollte die Minimalanforderungen des technischen Kreisschreibens erfüllen, das in Zusammenarbeit mit dem Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgearbeitet wird. Es handelt sich im Wesentlichen um die Respektierung der zwei folgenden Erfordernisse:

 Die Auslandschweizerin oder der Auslandschweizer, die/der zur elektronischen

Stimmabgabe zugelassen ist, hat die Wahl zwischen drei Möglichkeiten :

(i) die Stimme abgeben und die Anmeldung nicht erneuern;

(ii) die Anmeldung erneuern und nicht abstimmen oder

(iii) die Stimme abgeben und die Anmeldung erneuern.

 Der gegenwärtige Schutz des Stimmgeheimnisses bei Vote électronique wird durch die

Einführung der elektronischen Erneuerung der Anmeldung nicht vermindert.

Spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist von 18 Monaten gemäss Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) müssen die Kantone, die ihren Auslandschweizer Stimmberechtigen Vote électronique anbieten, auch eine elektronische Lösung der Anmeldungserneuerung anbieten. Diese muss vom Bundesrat im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Anwendung von Vote électronique ordnungsgemäss genehmigt werden.