Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 8 Seiten
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Akkreditierungsagentur, die Summe der heutigen Beiträge von Bund und Kantonen an die gemeinsam zu tragenden Kosten der Schweizerischen Universitätskonferenz, der Rektorenkonferenz der schweizerischen Universitäten und des OAQ, nicht übersteigen werden.
Artikel 8 Abschluss internationaler Verträge
Die ZSAV verankert in Artikel 8 eine Reihe von Informations-, Anhörungs- und Teilnahmerechten des Hochschulrats und der Rektorenkonferenz im Bereich des Abschlusses internationaler Verträge. Bereits heute werden diese Kreise beim Abschluss internationaler Verträge gebührend einbezogen. Die Bestimmung orientiert sich am Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK)8.
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