Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

folgend: Akkreditierungsrat) und überträgt ihnen die im HFKG oder damit in Verbindung stehenden Bundesgesetzen vorgesehenen Kompetenzen (vgl. Art. 2 E-ZSAV). Rechtsetzungstechnisch verwendet die ZSAV die Form des Verweises auf die entsprechenden Bestimmungen des HFKG.

Die ZSAV konkretisiert zudem gestützt auf das HFKG weitere organisatorische Kompetenzen und Aufgaben der gemeinsamen Organe: So etwa die Kompetenzen der Hochschulkonferenz in den Bereichen Budget und Jahresrechnung oder der Wahlen ihres Vizepräsidenten oder ihrer Vizepräsidentin (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2, 2. Strich E-ZSAV). Die im HFKG vorgesehene Möglichkeit vereinfachter Entscheidverfahren in der Hochschulkonferenz wird in der ZSAV gemeinsam festgelegt (Art. 4 E-ZSAV). Ergänzende Organisationsbestimmungen enthält die ZSAV zudem für die Rektorenkonferenz (Art. 5 E-ZSAV) und die Schweizerische Akkreditierungsagentur (Art. 6 E-ZSAV). Gestützt auf Artikel 66 Absatz 3 HFKG konkretisiert die ZSAV schliesslich auch die Ausgestaltung der Mitwirkung der Schweizerischen Hochschulkonferenz und der Rektorenkonferenz beim Abschluss internationaler Verträge (Art. 8 E-ZSAV).

Seitens des Bundes ist der Bundesrat ermächtigt, die Vereinbarung abzuschliessen (Art. 6 Abs. 6 HFKG). Kantonsseitig wird sie von der Konferenz der Vereinbarungskantone des Hochschulkonkordats unterzeichnet (Art. 9 Abs. 1 E-ZSAV). Der gegenwärtige Entwurf des Hochschulkonkordats sieht vor, dass das Hochschulkonkordat – und damit die Grundlage für die kantonsseitige Unterzeichnung – in Kraft gesetzt werden kann, wenn ihm mindestens vierzehn Kantone beigetreten sind, davon mindestens sieben Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999.

IV. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Gemeinsame Ziele

Mit dem Verweis auf Artikel 3 des HFKG werden die für den Bund festgelegten Ziele für seine Zusammenarbeit mit den Kantonen zu verbindlichen gemeinsamen Zielen von Bund und Kantonen. Ein gemeinsamer Hochschulraum ist nur möglich, wenn Bund und Kantone sich auf gemeinsame Ziele geeinigt haben. Die gemeinsamen Organe werden diese Ziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auslegen und konkretisieren. Der Erfolg der Koordination von Bund und Kantonen wird gemäss Artikel 63a Absatz 5 BV an der Erreichung der gemeinsamen Ziele gemessen.

Artikel 2 Schaffung der gemeinsamen Organe und Übertragung der Zuständigkeiten

Absatz 2 überträgt die einzelnen, im HFKG und im Vorentwurf zum Hochschulkonkordat vorgesehenen Zuständigkeiten auf die Schweizerische Hochschulkonferenz, die Rektorenkonferenz und den Akkreditierungsrat (vgl. Anhang). Ergänzend zu den im HFKG ausdrücklich festgelegten Kompetenzen, konkretisiert die ZSAV implizite Kompetenzen organisatorischer Natur (z.B. Wahl des Vizepräsidenten, Ernennung des Direktors oder der Direktorin der Akkreditierungsagentur) bzw. Kompetenzen, die in anderen Bundesgesetzen verankert sind.

Artikel 3 Zusammenarbeit in der Geschäftsführung

Gemäss Artikel 14 Absatz 4 HFKG überträgt der Bundesrat die Geschäftsführung der Schweizerischen Hochschulkonferenz einem Departement. Die Einzelheiten der Organisation der Geschäftsführung werden in einer Verordnung des Bundes festgelegt werden.

Die ZSAV legt in Artikel 3 die allgemeine Pflicht des Bundes fest, bei der Geschäftsführung mit den Kantonen zusammenzuarbeiten. Dies ist von besonderer Bedeutung, damit eine koordinierte Vorbereitung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz sichergestellt ist. Der Hochschulrat kann die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit im Organisationsreglement der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 10 Absatz 4 HFKG näher regeln.