Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 8 Seiten
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Anhang
Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, welche Ziele gemäss HFKG als gemeinsame Ziele festgelegt und welche Kompetenzen gemäss HFKG den gemeinsamen Organen übertragen werden.
Ziele gemäss Artikel 3 HFKG
a. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität;
b. Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen;
c. Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs, insbesondere im Forschungs-
bereich;
d. Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungs-
und Innovationsförderungspolitik des Bundes;
e. Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den Hochschulen;
f. Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige
Anerkennung der Abschlüsse;
g. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;
h. gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kosten-
intensiven Bereichen;
i. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbil-
dungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung.
Organ HFKG Was
Schweizerische Hochschulkonferenz Art. 9 Abs. 3 Tragung der Kosten der anderen ge- als Plenarversammlung meinsamen Organe und der Schwei-
zerischen Akkreditierungsagentur
Art. 11 Abs. 2 Bst. a Festlegung von finanziellen Rahmenbedingungen für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination
Art. 11 Abs. 2 Bst. b Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien
Art. 11 Abs. 2 Bst. c Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone
Art. 43 Festlegung der finanziellen Rahmenbedingungen
Art. 44 Abs. 4 Festlegung und Überprüfung der Referenzkosten
Art. 46 Abs. 2 Stellungnahme betreffend Beitragsberechtigung der Hochschulen
Art. 51 Abs. 5 Bst. a Festlegung der Disziplinen- und Fachbereichsgruppen sowie deren Gewichtung und die maximale Studiendauer
Art. 51 Abs. 8 Stellungnahme betreffend Bemessungsgrundsätzen
Schweizerische Hochschulkonferenz Art. 4 Abs. 4 Stellungnahme zu Übernahme von als Hochschulrat Hochschulinstitutionen durch den
Bund
Art. 8 Abs. 1 Abweichungen von Bundespersonalrecht für gemeinsame Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur bestimmen
Art. 10 Abs. 4 Erlass eines Organisationsreglements für die Hochschulkonferenz