Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 8 Seiten

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Anhang

Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, welche Ziele gemäss HFKG als gemeinsame Ziele festgelegt und welche Kompetenzen gemäss HFKG den gemeinsamen Organen übertragen werden. 

Ziele gemäss Artikel 3 HFKG

a. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität;

b. Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen;

c. Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs, insbesondere im Forschungs-

bereich;

d. Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungs-

und Innovationsförderungspolitik des Bundes;

e. Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den Hochschulen;

f. Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige

Anerkennung der Abschlüsse;

g. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;

h. gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kosten-

intensiven Bereichen;

i. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbil-

dungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung.

Organ HFKG Was

Schweizerische Hochschulkonferenz Art. 9 Abs. 3 Tragung der Kosten der anderen ge- als Plenarversammlung meinsamen Organe und der Schwei-

zerischen Akkreditierungsagentur

Art. 11 Abs. 2 Bst. a Festlegung von finanziellen Rahmenbedingungen für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination

Art. 11 Abs. 2 Bst. b Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien

Art. 11 Abs. 2 Bst. c Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone

Art. 43 Festlegung der finanziellen Rahmenbedingungen

Art. 44 Abs. 4 Festlegung und Überprüfung der Referenzkosten

Art. 46 Abs. 2 Stellungnahme betreffend Beitragsberechtigung der Hochschulen

Art. 51 Abs. 5 Bst. a Festlegung der Disziplinen- und Fachbereichsgruppen sowie deren Gewichtung und die maximale Studiendauer

Art. 51 Abs. 8 Stellungnahme betreffend Bemessungsgrundsätzen

Schweizerische Hochschulkonferenz Art. 4 Abs. 4 Stellungnahme zu Übernahme von  als Hochschulrat Hochschulinstitutionen durch den

Bund

Art. 8 Abs. 1 Abweichungen von Bundespersonalrecht für gemeinsame Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur bestimmen

Art. 10 Abs. 4 Erlass eines Organisationsreglements für die Hochschulkonferenz