Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 8 Seiten

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Art. 12 Abs. 3 Bst. a Erlass von Vorschriften über:

- Studienstufen, Übergänge, Benennung der Titel sowie Durchlässigkeit und Mobilität;

- Gewährleistung der Qualitätssicherung und Akkreditierungen;

- Anerkennung von Abschlüssen und Verfahren zur Anerkennung von Bildungsleistungen;

- Weiterbildung in Form von einheitlichen Rahmenbedingungen

Art. 12 Abs. 3 Bst. b Festlegung der Merkmale der Hoch-

schultypen

Art. 12 Abs. 3 Bst. c Formulierung von Empfehlungen für

die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen sowie für die Erhebung von Studiengebühren

Art. 12 Abs. 3 Bst. d Formulierung von Empfehlungen für

die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29

Art. 12 Abs. 3 Bst. e Beschluss der gesamtschweizeri-

schen hochschulpolitischen Koordination und der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen

Art. 12 Abs. 3 Bst. f Entscheid über die Gewährung von

projektgebundenen Beiträgen

Art. 12 Abs. 3 Bst. g Koordination der allenfalls erforderli-

chen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studiengängen

Art. 12 Abs. 3 Bst. h Oberaufsicht über die von ihm gewähl-

ten Organe

Art. 19 Abs. 2 Genehmigung des Organisationsreg-

lement der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen

Art. 21 Abs. 2 Wahl der Mitglieder des Schweizeri-

schen Akkreditierungsrates

Art. 21 Abs. 5 Genehmigung des Organisationsreg-

lement des Schweizerischen Akkreditierungsrates

Art. 21 Abs. 8 Genehmigung des Organisationsreg-

lements der Schweizerischen Akkreditierungsagentur

Art. 23 Abs. 2 Erlass von Richtlinien über die

Gleichwertigkeit der Vorbildungen für die Zulassung zu universitären Hochschulen

Art. 24 Abs. 2 Festlegung der Voraussetzungen zur

Zulassung an die pädagogischen Hochschulen

Art. 24 Abs. 3 Erlass von Richtlinien über die

Gleichwertigkeit der Vorbildungen für die Zulassung zu pädagogischen Hochschulen

Art. 25 Abs. 2 Konkretisierung der Zulassungsvor-

aussetzungen für Fachhochschulen

Art. 30 Abs. 2 Erlass von Akkreditierungsrichtlinien