Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 8 Seiten
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Art. 12 Abs. 3 Bst. a Erlass von Vorschriften über:
- Studienstufen, Übergänge, Benennung der Titel sowie Durchlässigkeit und Mobilität;
- Gewährleistung der Qualitätssicherung und Akkreditierungen;
- Anerkennung von Abschlüssen und Verfahren zur Anerkennung von Bildungsleistungen;
- Weiterbildung in Form von einheitlichen Rahmenbedingungen
Art. 12 Abs. 3 Bst. b Festlegung der Merkmale der Hoch-
schultypen
Art. 12 Abs. 3 Bst. c Formulierung von Empfehlungen für
die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen sowie für die Erhebung von Studiengebühren
Art. 12 Abs. 3 Bst. d Formulierung von Empfehlungen für
die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29
Art. 12 Abs. 3 Bst. e Beschluss der gesamtschweizeri-
schen hochschulpolitischen Koordination und der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen
Art. 12 Abs. 3 Bst. f Entscheid über die Gewährung von
projektgebundenen Beiträgen
Art. 12 Abs. 3 Bst. g Koordination der allenfalls erforderli-
chen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studiengängen
Art. 12 Abs. 3 Bst. h Oberaufsicht über die von ihm gewähl-
ten Organe
Art. 19 Abs. 2 Genehmigung des Organisationsreg-
lement der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen
Art. 21 Abs. 2 Wahl der Mitglieder des Schweizeri-
schen Akkreditierungsrates
Art. 21 Abs. 5 Genehmigung des Organisationsreg-
lement des Schweizerischen Akkreditierungsrates
Art. 21 Abs. 8 Genehmigung des Organisationsreg-
lements der Schweizerischen Akkreditierungsagentur
Art. 23 Abs. 2 Erlass von Richtlinien über die
Gleichwertigkeit der Vorbildungen für die Zulassung zu universitären Hochschulen
Art. 24 Abs. 2 Festlegung der Voraussetzungen zur
Zulassung an die pädagogischen Hochschulen
Art. 24 Abs. 3 Erlass von Richtlinien über die
Gleichwertigkeit der Vorbildungen für die Zulassung zu pädagogischen Hochschulen
Art. 25 Abs. 2 Konkretisierung der Zulassungsvor-
aussetzungen für Fachhochschulen
Art. 30 Abs. 2 Erlass von Akkreditierungsrichtlinien