Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 8 Seiten

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Artikel 5 Aufgaben und Befugnisse der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen

Das HFKG enthält in den Artikeln 19 und 20 nur wenige Bestimmungen über die Organisation der Rektorenkonferenz. Die ZSAV konkretisiert deshalb im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b HFKG – wo notwendig – ihre Aufgaben der Koordination und Kooperation sowie organisatorische Belange: So präzisieren die Absätze 1 und 3, dass sie bei der Vorbereitung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz mitwirkt und sich für die Umsetzung der Beschlüsse der Hochschulkonferenz in den Hochschulen einsetzt. Organisatorischer Natur ist auch die in den Absätzen 4 und 5 verankerte Verpflichtung zum angemessenen Einbezug der gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschulangehörigen, aber auch der Kreise von Forschung und Innovation bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des HFKG. Organisatorischer Natur ist schliesslich auch die Pflicht zur Führung - wie bis anhin - einer Informationsstelle für Studierende, Hochschulen und andere interessierte Kreise für die Anerkennung der Gleichwertigkeit inländischer und ausländischer Diplome im Hochschulbereich (vgl. das heutige Swiss ENIC-NARIC). Für die arbeitsmarktrelevante Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome mit schweizerischen Fachhochschuldiplomen bleibt die Zuständigkeit - wie bis anhin - beim Bund (vgl. Art. 70 HFKG). Für die Anerkennung von Lehrdiplomen mit Blick auf den Berufszugang ist gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19936 die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig.

Artikel 6 Aufgaben und Befugnisse der Schweizerischen Akkreditierungsagentur

Absatz 2 eröffnet der Schweizerischen Akkreditierungsagentur die Möglichkeit Dienstleistungen für Dritte zu erbringen. Die Einschränkung „im Rahmen ihrer Kapazitäten“ unterstreicht, dass ihr Grundauftrag die Führung von Akkreditierungsverfahren nach HFKG ist. Artikel 35 Absatz 1 HFKG regelt, dass auch für Dienstleistungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren zu erheben sind.

Artikel 7 Grundsätze zur Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hoch-

schulen, des Schweizerischen Akkreditierungsrates und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur

Artikel 7 legt den Grundsatz fest, dass die Kosten der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, des Schweizerischen Akkreditierungsrates und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur je zur Hälfte vom Bund und den Kantonen gemäss Hochschulkonkordat getragen werden. Darunter fallen nur diejenigen Kosten, die sich direkt aus der Erfüllung von Aufgaben gemäss HFKG ergeben: Für die Rektorenkonferenz beinhaltet dies insbesondere die Vorbereitung der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen gemäss Artikel 36 ff. HFKG, die Mitwirkung an der Vorbereitung von internationalen Verträgen gemäss Artikel 66 Absatz 3 HFKG und die Führung von Swiss ENIC7 (Art. 5 Abs. 6 E-ZSAV) sowie die von der Hochschulkonferenz einzelfallweise definierten Mandate. Nicht unter die hälftig von Bund und Kantone zu tragenden Aufwendungen fallen die Kosten für die im Rahmen der Hochschulautonomie selbstdefinierten Aufgaben sowie für die von Bund oder Kantonen unilateral erteilten Mandate. Hälftig übernehmen Bund und Kantone schliesslich jene anfallenden Kosten von Akkreditierungsrat und Akkreditierungsagentur, die nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind. Die Plenarversammlung wird gemäss Absatz 3 die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Kosten festlegen.

Es ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Koordination und Gewährleistung der Qualitätssicherung durch nur noch drei gemeinsame Organe von Bund und Kantonen und einer Schweizerischen Akkreditierungsagentur zu Effizienzgewinnen gegenüber der heutigen Situation führt. Die neuen gemeinsamen Organe und die Schweizerische Akkreditierungsagentur werden allerdings neu für die Koordination und Sicherstellung der Qualitätssicherung des gesamten Hochschulraums (UH, FH, PH) zuständig sein. Im Ergebnis ist damit zu rechnen, dass die zukünftigen Beiträge von Bund und Kantonen gemäss Artikel 9 Absatz 2 und 3 HFKG an die gemeinsam zu tragenden Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz, der Rektorenkonferenz, des Akkreditierungsrats und der Schweizerischen

6 http://edudoc.ch/record/38062/files/Vereinb_d.pdf 7 Heute ist die Führung von Swiss ENIC eine vom Bund an die Rektorenkonferenz der schweizerischen Universitäten delegierte Aufgabe, weshalb der Bund diese Kosten bisher alleine trägt.