Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 7 Seiten
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Erläuterungen Entwurf IBSV vom 06.03.2012 Seite 7
Artikel 22
Der automatische Austausch mit dem Finanzinformationssystem ist notwendig, um die an den Terminals und Automaten mit dem Badges erfassten Leistungen automatisiert in Rechnung stellen zu können.
Artikel 23 und 24
Die Daten sollen bis fünf Jahre nach der letzten Bearbeitung aufbewahrt werden.
Die Archivierung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Archivierung (SR 152.1).
2.7 7. Abschnitt: Kostenbeteiligung
Artikel 25
Es soll die heute mit den Kantonen bestehende Absprache im Grundsatz weitergeführt werden. Dergemäss beteiligen sich die Kantone mit einem Fixbetrag von 4‘000 Franken sowie einem variablen Betrag (je nach Anzahl und Umsatz der abgerechneten J+S-Angebote) von zwischen 300 und 5‘300 Franken jährlich an den Kosten der nationalen Datenbank für Sport. Dies ergibt eine Gesamtkostenbeteiligung von rund 150‘000 Franken, was im Vergleich zu den jährlich für Betrieb, Wartung, Unterhalt und Weiterentwicklung der Datenbank anfallenden Kosten von rund 3 Mio Franken lediglich eine ganz geringe Summe darstellt.
Vorgeschlagen wird, dass das VBS in einer Gebührenordnung sowohl die Anschlusspauschale wie einen Betrag für die durchgeführten Angebote festlegen wird. Beabsichtigt ist dabei vorerst eine Pauschalgebühr von weiterhin 4000 Franken sowie eine Gebühr von 1 Franken je durchgeführter Kurs, je durchgeführtes Lager oder je durchgeführtes Angebot der Kaderbildung zu erheben. Dies ergibt gestützt auf die Zahlen des Jahres 2011 eine Gesamtsumme von 156‘389 Franken für alle Kantone zusammen. Der maximale Gebührenrahmen, in welchem sich das VBS auch künftighin bewegen darf, wird hingegen in der vorliegenden Verordnung festgelegt. Angesichts der nominell äusserst geringen Gebühren rechtfertigt es sich, den Rahmen recht grosszügig festzulegen.
2.8 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 26
Die heutige Verordnung über die nationale Datenbank für Sport (VNDS) muss aufgehoben werden.
Anpassungsbedarf in anderen Verordnungen ist bisher nicht erkennbar.
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