Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 7 Seiten
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Erläuterungen Entwurf IBSV vom 06.03.2012 Seite 3
1.3 Gewählte Konzeption der Regelung unterhalb der Gesetzesstufe
Der Entwurf zur ISBV ist auf die folgenden drei Zielsetzungen ausgerichtet:
– Vermeidung von Überregulierung;
– Vermeidung von Redundanzen (alles soll im Bundesrecht nur einmal geregelt sein);
– Stufengerechte Regelung (d.h. Regelung auf jener Erlassebene, welche das Legalitäts-
prinzip minimal verlangt und welche gleichzeitig der Systematik des allgemeinen Datenschutzrechts entspricht).
Konzeptionell führt dies dazu, dass jene Regelungen, für welche das allgemeine Datenschutzrecht des Bundes die Ebene des Bearbeitungsreglements des Amtes vorsieht (Art. 21 VDSG), namentlich die Beschreibung der Datenfelder und Organisationseinheiten, die darauf Zugriff haben, auch im Bereich des Sports in Bearbeitungsreglementen festgehalten werden sollen. Damit wird das, was heute teilweise im Anhang der Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die nationale Datenbank für Sport (VNDS; SR 415.051.1) geregelt ist, neu stufengerecht in den Bearbeitungsreglementen auf Amtsstufe zu regeln sein. Datenfelder, die mit jeder Änderung eines Informationssystems angepasst werden können oder müssen, in einer Bundesratsverordnung festzuschreiben, ist nicht stufengerecht. Es gibt keinen sachlichen Grund, die Datenbearbeitung im Bereich Sport anders zu regeln als jene in der übrigen Bundesverwaltung.
1.4 Zur Gliederung
Die ISBV enthält in einem ersten, allgemeinen Abschnitt die Vorschriften, die genereller Natur sind und für alle Informationssysteme gelten, namentlich die Benennung des Betreibers der Systeme und den Zugang (Berechtigung zur Bearbeitung, als Hinweis auf das Bearbeitungsreglement).
In weiteren Abschnitten folgen je die Regelungen zu den einzelnen Informationssystemen, wobei innerhalb des Abschnitts die folgende Reihenfolge eingehalten wird (wo nichts zu regeln ist bzw. das Gesetz dies schon regelt, fehlt der jeweilige Aspekt bzw. ein Artikel zum Thema):
– Zweck des betreffenden Informationssystems;
– Gegenstand des Informationssystems (detaillierte Beschreibung der Daten);
– Verknüpfung bzw. Austausch mit anderen Informationssystemen;
– Aufbewahrung der Daten;
– Archivierung und Vernichtung der Daten;
Der Entwurf enthält als Orientierungshilfe eine Gliederung in Abschnitten entsprechend den erwähnten Informationssystemen des BASPO mit entsprechenden Abschnittstiteln. Diese sorgt für die nötige Übersichtlichkeit im Rechtserlass.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Ingress
Bezüglich des Ingresses wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.1 und 1.2 verwiesen.