Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 7 Seiten
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Erläuterungen Entwurf IBSV vom 06.03.2012 Seite 4
Artikel 1
Das ISBG regelt nur die beiden in Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b ISBV genannten Informationssysteme. Es erweist sich jedoch also notwendig, auf Verordnungsstufe die gesamten Informationssysteme zu regeln. Zu den formellgesetzlichen Grundlagen der in Art. 1 Abs. 1 Bst. c-e genannten Informationssysteme wird auf Ziffer 1.2. verwiesen.
Wie in Ziffer 1.1 erwähnt, unterstehen die therapeutisch-klinischen Tätigkeiten des ärztlichen Dienstes des BASPO der Gesundheitsgesetzgebung des Kantons Bern. Die dort stipulierten Pflichten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Patientendaten sind zusätzlich zu den Vorschriften des Bundes zu beachten.
Artikel 2
Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.3 verwiesen. Die Notwendigkeit des Erlasses eines Bearbeitungsreglements ergibt sich aus Art 21 VDSG. Jedes der in der Verordnung geregelten Informationssysteme erfüllt zumindest eines der Kriterien von Art. 21 Abs. 1 Bst. a, c oder d VDSG.
Artikel 3
Die Benennung des Betreibers der Datensysteme bildet die Grundlage für die Ausübung des Auskunftsrechts nach Art. 8 Datenschutzgesetz durch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger.
Artikel 4
Geregelt wird, nach welchen Kriterien Mitarbeitende des BASPO Zugang zu den Daten der Informationssysteme erhalten. Zugang zu Daten des Nationalen Informationssystems für Sport erhalten im Abrufverfahren zudem die in Artikel 11 IBSG genannten Behörden und Organisationen.
2.2 2. Abschnitt: Nationales Informationssystem für Sport
Art. 8 IBSG bezeichnet den Zweck und Art. 9 IBSG den Inhalt des Informationssystems bereits hinreichend. Auch die Datenbeschaffung (Art. 10 IBSG) und die Datenbekanntgabe (Art. 11 ISBG) werden auf Gesetzesstufe schon hinreichend geregelt. Deshalb enthält die IBSV keine Regelungen zu diesen Themen mehr.
Artikel 5
Hinsichtlich der Aufbewahrung der Personendaten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Personen ihr ganzes aktives Sportleben lang im nationalen Informationssystem verzeichnet sein sollen oder wollen. Es gibt Personen, die über mehrere Jahrzehnte als J+S-Kader und parallel oder zeitversetzt dazu in gewissen Lebensphasen auch im Leistungsport oder im Erwachsenensport tätig sind, wobei die jeweiligen Tätigkeiten oft aufbauend auf den bisherigen Tätigkeiten und Erfahrungen erfolgt.
Das Alter von 70 Jahren darf vor dem Hintergrund des datenschutzrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 4 Abs. 2 DSG) als der Zeitpunkt betrachtet werden, von dem an ein unbesehenes Aufbewahren der Personendaten nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Personendaten sollen in der Datenbank verbleiben und erst ab dem 70. Altersjahr, wenn während 5 Jahren keine Bearbeitung mehr stattgefunden hat, entfernt werden (Art. 4 Abs. 2 IBSV).