Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 7 Seiten

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Erläuterungen Entwurf IBSV vom 06.03.2012 Seite 5

Für verschiede Datensätze bedarf es aber einer differenzierten Lösung. Strafdaten, die zur Begründung eines Entscheides betreffend Erteilung, Sistierung oder Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader erforderlich sind, sollen beispielsweise im Zeitpunkt der Entfernung aus dem Strafregister auf Antrag der betroffenen Person entfernt werden.

Die Aufbewahrung der Angaben zu den an einer Hochschule erworbenen Qualifikationen als Sportlehrer oder Sportwissenschafter ist sachlich begründet, da bestimmte Personen nach längerem Unterbruch (z.B. Babypause oder verletzungsbedingte Abwesenheiten) aufbauend auf der erlangten Ausbildung ein Weiterstudium, ein Zweitstudium oder eine Trainerausbildung in Angriff nehmen wollen und dann darauf angewiesen sind, die nötigen Angaben über die erworbenen Qualifikationen machen zu können..

Artikel 6

Die Archivierung und Vernichtung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetz über die Archivierung (SR 152.1).

2.3 3. Abschnitt: Informationssystem für medizinische Daten

Beim Informationssystem für medizinische Daten regelt das Gesetz ebenfalls den Inhalt (Art. 14 IBSG), die Beschaffung (Art. 15 BSG) und die Datenbekanntgabe (Art. 16 IBSG). Deshalb enthält die IBSV keine Regelungen zu diesen Themen mehr.

Artikel 7

Der Zugang zu diesen Daten beschränkt sich auf diejenigen Personen im Bereich der

Sportmedizin, Sportpsychologie, Sportphysiotherapie und Sportphysiologie, welche die Angaben für ihre Arbeit zwingend benötigen. Im übrigen benötigen die mit der Systemwartung betrauten Personen ebenfalls einen Zugang im Rahmen von Art. 4 IBSG.

Artikel 8

Die Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren entspricht Art. 6 Abs. 1, 2. Satz IBSG. Allerdings muss eine Person die Möglichkeit haben, solche freiwillig erhobenen Daten auch schon vorher aus dem System entfernen oder aber länger aufbewahren zu lassen (letzteres z.B., weil die Tätigkeit im Leistungssport noch anhält).

Artikel 9

Die Archivierung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Archivierung (SR 152.1).

2.4 4. Abschnitt: Zentrale Adressdatenbank

Artikel 10 und 11

Aus dem Zweck der zentralen Adressdatenbank geht hervor, dass diese eigentlich eine Hilfsdatenbank für die anderen Informationssysteme darstellt. Entsprechend enthält sie Daten, die primär dem Geschäftsverkehr des BASPO dienen.

Artikel 12

Eine zentrale Adressdatenbank macht nur dann Sinn, wenn die dort enthaltenen Adressdaten für alle anderen Informationssysteme nutzbar gemacht werden können. Damit wird sichergestellt, dass beim BASPO ein aktueller Adressdatensatz besteht. Deshalb enthält Art.