Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/8: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J282-1865

1 Grundzüge der Verordnungsrevision

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV, SR 814.012) konkretisiert Artikel 10 (Katastrophenschutz) des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01). Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen und gilt für Betriebe mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen sowie für Betriebe mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen sowie für Verkehrswege, auf denen gefährliche Güter transportiert werden.

Gemäss Lehre (vgl. Kommentar zu Art. 10 USG, Seiler, März 2001, Rz 17) und Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 im Fall „Givisiez“, A-5781/2007) fallen Rohrleitungsanlagen (Erdgashochdruckleitungen und Erdölleitungen) in den Geltungsbereich von Artikel 10 USG. Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a StFV nimmt zwar Rohrleitungsanlagen von ihrem

1 Geltungsbereich aus, doch verweist Artikel 7 Buchstabe b und c der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV, SR 746.11) für die der Bundesaufsicht unterstehenden Rohrleitungsanlagen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens (Umweltverträglichkeitsbericht) wieder zurück auf die StFV. In den Geltungsbereich der StFV fallen somit nur diejenigen Rohrleitungsanlagen, die nach deren Inkrafttreten erstellt oder geändert wurden. Für die älteren Anlagen gilt die StFV nicht.

Die Zunahme der Siedlungsdichte in der Nähe von Rohrleitungsanlagen hat in den letzten 20 Jahren die Störfallrisiken bei bestehenden Anlagen ansteigen lassen. Die heutzutage im Rahmen von Plangenehmigungsprojekten (Neubauprojekte, Umlegungen von Rohrleitungen aufgrund anderer Bauprojekte) oder im Zusammenhang mit Einzonungsprojekten praktizierte kleinräumige Betrachtung der Risiken ist bei dieser raschen Siedlungsentwicklung nicht mehr angemessen und nachhaltig. Mit dem Instrumentarium der Rohrleitungsgesetzgebung alleine können die Risiken langfristig nicht auf einem tragbaren Mass gehalten werden. Im Hinblick auf einen schweizweit wirksamen Vollzug des Katastrophenschutzes sollten sämtliche Rohrleitungsanlagen, die das Potenzial für eine schwere Schädigung haben, der Störfallverordnung unterstellt werden.

Dabei sollen Rohrleitungsanlagen im Rahmen des Kontroll- und Beurteilungsverfahrens nach StFV wie Verkehrswege behandelt werden. Im Hinblick auf einen für Behörden und Inhaber effizienten Vollzug, sollen Risikoermittlungen nur dort verfügt werden, wo die Risiken es rechtfertigen. Bei Rohrleitungsanlagen, v. a. bei Erdgashochdruckleitungen, besteht wie bei Verkehrswegen über weite Strecken eine gewisse, wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit einer schweren Schädigung. In diesem Sinn ist bei den Rohrleitungsanlagen auf Stufe Kurzbericht eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt vorzunehmen. Ist die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintreten kann, hinreichend klein, so muss der Inhaber keine Risikoermittlung erstellen. Zudem stellt der Einflussbereich bei Rohrleitungsanlagen analog den Verkehrswegen einen Korridor dar. Somit haben Rohrleitungsanlagen vergleichbare Interessenkonflikte wie Verkehrswege.

1.2 Ziel und Zweck

Die Verordnungsrevision verfolgt einerseits das Ziel, die von Rohrleitungsanlagen mit dem Potenzial für eine schwere Schädigung ausgehenden Risiken auf ein tragbares Mass zu reduzieren und andererseits die Risiken durch eine bessere Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge bei störfallrelevanten Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen nicht weiter ansteigen zu lassen.

1 Die Rohrleitungsgesetzgebung regelt die Anlagen mit einem Druck von mehr als 5 bar. Sie dient vor allem dazu, das Rohr und den 10 m Abstand darum technisch zu schützen, während die StFV mit dem Schutz der Bevölkerung und Umwelt über diesen Perimeter hinauszielt. 3/8 032/2006-01881/08/16/08/J282-1865