Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/8: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J282-1865

Zusammenarbeit mit den Inhabern im Rahmen einer grossräumigen Betrachtung, diese Risiken innerhalb angemessener Fristen zu senken.

2.3 4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 11 a Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung

Abs. 1, 2 und 3: Die Wahl eines geeigneten Standorts und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände sind grundsätzlich die wirksamsten Massnahmen, um die Bevölkerung ausserhalb einer gefährlichen Anlage vor Störfällen zu schützen. Da das Einhalten der Sicherheitsabstände jedoch alleinige Pflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage ist, kann es vorkommen, dass das Risiko wegen der fortschreitenden Siedlungsentwicklung nicht auf einem tragbaren Mass gehalten werden kann. Deshalb ist bei Richt- und Nutzungsplanungen die für eine bestimmte Fläche vorgesehene Nutzung so zu gestalten, dass das Risiko für die Bevölkerung durch Störfälle auf ausschliesslich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, Gewerbezonen, schutzbedürftige öffentlich genutzte Gebiete und wichtige Verkehrswege sowie Sport- und Freizeitzonen so gering wie möglich gehalten wird.

Die Berücksichtigung der Störfallvorsorge in der Raumplanung auf Stufe Richt- und Nutzungsplan ist schon heute Pflicht (Art. 2 Abs. 1 RPG, Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG, Art. 6 Abs. 2 Bst. c RPG). In der Praxis beruht die Vernachlässigung der Störfallproblematik demnach mehr auf Informationslücken und unvollständigen Richt- bzw. Nutzungsplänen, als auf Regelungslücken (vgl. Rudolf Muggli, Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit dem Raumplanungsrecht, Bern, 12. April 2007).

Mit dem neuen Art. 11a Abs. 1 wird die Planungs- und Koordinationspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG für den Bereich Störfallvorsorge festgehalten. Die Koordination gilt bei Anpassungen der Richt- und Nutzungspläne (insbesondere bei Ein- und Aufzonungen). Mit den Abs. 2 und 3 wird den Kantonen vorgegeben, wie diese Koordination zu bewerkstelligen ist. Abs. 2 wendet sich an die Vollzugsbehörde der StFV, welche denjenigen an Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen angrenzenden Bereich bezeichnen muss, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann. Die Vorgaben in Abs. 3 richten sich an die für die Koordination verantwortlichen Behörden. Diese müssen bei einer Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung abklären, ob dadurch das Risiko einer schweren Schädigung der Bevölkerung erhöht wird. Dazu müssen sie die Vollzugsbehörde für die StFV konsultieren (in der Verordnung als „Vollzugsbehörde“ bezeichnet). Wenn die Vollzugsbehörde für die StFV eine Bundesstelle ist, kann sie mit der kantonalen Vollzugsstelle für die StFV vereinbaren, die Aufgabe der Überprüfung der Risikorelevanz eines Planungsvorhabens an die kantonale Vollzugsstelle zu delegieren. Im Normalfall kann die kantonale Vollzugsstelle für die StFV mit den zur Verfügung stehenden EDV-Tools die Risikorelevanz eines Planungsvorhabens selber prüfen. Bei komplexeren Problemstellungen, welche z.B. einer ortsspezifischen Risikoermittlung nach Art. 6 StFV bedürfen oder bei unüberbrückbaren Differenzen zwischen den Beteiligten Parteien, kann die Bundesvollzugsbehörde für die StFV beigezogen werden. Falls das Risiko erhöht werden sollte, muss dafür gesorgt werden, dass die Erhöhung des Risikos minimiert wird. Dazu sind grundsätzlich alle wirtschaftlich tragbaren sicherheitstechnischen Massnahmen zu treffen. Zudem sind durch die Behörden je nach der raumplanerischen Interessenabwägung die notwendigen raumplanerischen Massnahmen zu treffen.

Wie die Koordination zwischen Richt- und Nutzungsplanung mit der Störfallvorsorge entlang von Bahnlinien konkret umgesetzt werden soll, wird in Bezug auf die risikorelevanten Bahnanlagen in der Planungshilfe „Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge entlang von risikorelevanten Bahnanlagen“ beschrieben. In dieser Planungshilfe wird das Festlegen von so genannten Konsultationsbereichen vorgeschlagen. In diesen Konsultationsbereichen soll eine Koordination der Störfallvorsorge mit der Raumplanung stattfinden. Die Konsultationsbereiche beziehen sich auf diejenigen Bereiche, in denen die Änderung der Nutzungsplanung aufgrund des Gefahrenpotentials der Anlage zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen könnte. Sie befinden sich deshalb innerhalb der „typischen Wirkdistanzen“ von Störfällen. Bei Bahnanlagen liegen die Konsultationsbereiche gemäss der oben erwähnten Planungshilfe aus dem Jahre 2009 innerhalb einer Distanz von 100 Metern. Mehrere Kantone legen bereits heute Konsultationsbereiche fest und haben mit diesem „Koordinationsinstrument“ bereits gute Erfahrungen gemacht. Eine neue Fassung

7/8 032/2006-01881/08/16/08/J282-1865