Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/8: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J282-1865

Linienführung der Rohrleitungsanlage, den geeigneten Standort von Nebenanlagen, die erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Information von Dritten (z.B. Personal, Einsatzdienste und Grundeigentümer) über die Gefahren der transportierten Brenn- und Treibstoffe.

Art. 5 Kurzbericht des Inhabers

Abs. 3 und Abs. 4: In diesem Absatz werden die Anforderungen an den Kurzbericht festgelegt. Die Anforderungen entsprechen dem, was die Inhaber bereits heute zusammen mit der Ausmasseinschätzung im Rahmen von Plangenehmigungsprojekten einreichen müssen.

Im Hinblick auf einen für Behörden und Inhaber effizienten Vollzug, sollen Risikoermittlungen nur dort verfügt werden, wo die Risiken es rechtfertigen. Bei Rohrleitungsanlagen, v. a. bei Erdgashochdruckleitungen, besteht wie bei Verkehrswegen über weite Strecken eine gewisse, wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit einer schweren Schädigung. In diesem Sinn ist bei den Rohrleitungsanlagen auf Stufe Kurzbericht eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt vorzunehmen. Ist die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintreten kann, hinreichend klein, so muss der Inhaber keine Risikoermittlung erstellen.

Personen, die im untersuchten Betrieb angestellt sind und welche sich im Störfall in oder ausserhalb der Rohrleitungsanlage befinden, werden in der Ausmasseinschätzung nicht berücksichtigt.

Art. 6 Beurteilung des Kurzberichtes, Risikoermittlung

Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 3 Bst. c: Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig und ob die Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt hinreichend klein ist. Ist diese Annahme nicht zulässig, verfügt sie die Erstellung einer Risikoermittlung.

Art. 7 Beurteilung der Risikoermittlung

Abs. 2 Bst. a: Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung in einem Kontrollbericht fest.

Zur Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos hat die Vollzugsbehörde die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt den privaten und öffentlichen Interessen an der Rohrleitungsanlage gegenüber zu stellen (Interessenabwägung).

Die folgenden Grundsätze der Interessenabwägung weisen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Rohrleitungen in die StFV eine besondere Bedeutung auf:

• Die Risiken sind nicht nur lokal, sondern im Rahmen einer Gesamtrisikobetrachtung über grössere

Streckenabschnitte zu beurteilen. Ebenso können die privaten und öffentlichen Interessen an einer Anlage im Geltungsbereich der StFV nicht nur lokal, sondern auch regional und überregional sein.

• Das Entwicklungspotential in der Umgebung einer Anlage ist zu berücksichtigen. So kann es sein,

dass das Risiko einer Anlage in einer Umgebung ohne Entwicklungspotential als tragbar, hingegen das Risiko einer sonst gleichen Anlage in einer Umgebung mit Entwicklungspotential als nicht tragbar beurteilt werden muss.

• Zur Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos kommt der Verhältnismässigkeit der in Frage

kommenden zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen nach Art. 8 StFV zur Risikosenkung im Rahmen der Abwägung der privaten Interessen an der Anlage eine wichtige Bedeutung zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine neue oder eine bestehende Anlage handelt. Die unter Ziffer 1.4 erwähnte Evaluation der Massnahmen wird Grundlagen für die Abschätzung der Verhältnismässigkeit von Massnahmen liefern.

Insbesondere aufgrund der eingangs erwähnten Zunahme der Siedlungsdichte in den letzten 20 Jahren in der Nähe von Rohrleitungsanlagen, aber auch aufgrund der neuen Erkenntnisse bei der Ermittlung dieser Risiken, ist zu erwarten, dass die von Rohrleitungen ausgehenden Risiken punktuell als nicht tragbar zu bezeichnen sein werden. Es wird Aufgabe der Behörde sein, in

6/8 032/2006-01881/08/16/08/J282-1865