Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/8: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J282-1865

1.3 Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Der Geltungsbereich der Störfallfallverordnung wird auf diejenigen Rohrleitungsanlagen (Erdgas- und Erdölleitungen sowie Nebenanlagen, welche dem Betrieb der Rohrleitung dienen) ausgeweitet, die Mensch und Umwelt schwer schädigen können.

Durch die Aufnahme der Rohrleitungsanlagen in die StFV haben die Inhaber – analog zu den Inhabern von stationären Betrieben und Verkehrswegen – bis zu einer in der Verordnung festzulegenden Frist einen Kurzbericht einzureichen, welcher eine knappe Beschreibung des Betriebs, die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträge, die Angaben zu den Sicherheitsmassnahmen und eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit

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schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt darlegt. Falls die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt nach den Beurteilungskriterien zur StFV hinreichend klein ist, gilt das Risiko als tragbar. Sonst muss der Inhaber auf Verfügung der Vollzugsbehörde (BFE) eine Risikoermittlung erstellen und die Behörden haben die Tragbarkeit des ermittelten Risikos zu beurteilen. Dabei stellt die Vollzugsbehörde im Rahmen einer Interessenabwägung die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung und der Umwelt den privaten und öffentlichen Interessen an der Anlage gegenüber und verfügt gestützt auf die Interessenabwägung die erforderlichen Massnahmen.

Um zu vermeiden, dass die Risiken in der Umgebung von störfallrelevanten Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen infolge einer mit der Störfallvorsorge ungenügend koordinierten Siedlungsentwicklung weiter zunehmen, wird ein neuer Artikel in die StFV aufgenommen, welcher Bund und Kantone auf die Pflicht zur Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge aufmerksam macht. Mithilfe einer konsequenten Anwendung der raumplanerischen Instrumente (Sachplan, Richtplan und Nutzungsplan) sollte das Risiko langfristig in einem tragbaren Bereich gehalten und in kritischen Fällen auf ein tragbares Mass reduziert werden können. Die bessere Koordination der Raumplanung mit der Störfallvorsorge soll auch dazu beitragen, dass die Erhöhung der Sicherheit volkswirtschaftlich möglichst effizient erfolgt.

1.4 Vollzug

Damit nicht jeder Inhaber eine Vielzahl von Kurzberichten für sein Leitungsnetz einzureichen hat, ist im Sinne eines einfachen und effizienten Vollzugs analog zur neueren Praxis bei den Bahnen und Strassen im Rahmen des Kurzberichtverfahrens eine Risikoüberprüfung über das gesamte Netz („Screening“) vorgesehen, welche die Inhaber in Zusammenarbeit mit den Behörden erstellen. Damit können die risikorelevanten Stellen ermittelt und nach Gefährdung der Bevölkerung und Umwelt priorisiert werden, so dass Massnahmen zur Reduktion des Risikos besser geplant und umgesetzt werden können. Bei den Erdgashochdruckleitungen ist mit dem neu revidierten Rahmenbericht zur Erstellung von Ausmasseinschätzung und Risikoermittlung die rechnerische Grundlage dazu bereits vorhanden. Bei den Ölleitungen sind die Behörden und die Erdölindustrie daran, eine entsprechende Grundlage zu erarbeiten.

Parallel zu diesem Screening sollen mit den Betreibern neue Massnahmen gesucht und evaluiert werden, welche helfen sollen, die Risiken wirtschaftlich tragbar zu senken.

1.5 Auswirkungen

Das BAFU hat betreffend die vorliegende Verordnungsrevision eine volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU) vorgenommen. Die VOBU zeigt auf, dass die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vorlage bezüglich Risikotransparenz, Risikosenkung, Rechtssicherheit, Planungssicherheit, die Gleichbehandlung der Betreiber sowie die konsequente Anwendung des Störer- und Verursacherprinzips auf alle Inhaber von gefährlichen Betrieben und Verkehrswegen positiv sind. Betreffend die Kosten zur Risikosenkung hat die VOBU gezeigt, dass die Kosten zur Senkung der Risiken in dicht besiedelten Gebieten zum heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar sind, aber sehr gross sein können. Durch die bessere Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge werden die langfristigen Kosten für Umlegungen durch Siedlungsentwicklung und Raumplanungskonflikte

2 Gemäss den Beurteilungskriterien zur StFV liegt z. B. eine schwere Schädigung für die Bevölkerung dann vor, wenn bei einem Störfall 10 oder mehr Personen ums Leben kommen. 4/8 032/2006-01881/08/16/08/J282-1865