Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/8: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: J282-1865
reduziert. Angesichts dieser Tatsache ist die Aufnahme der Rohrleitungsanlagen in den Geltungsbereich der Störfallverordnung aus volkswirtschaftlicher Sicht zielführend und zweckmässig.
Betreffend Vollzugsaufwand wird während der nächsten ca. fünf Jahre infolge der Beurteilung der Kurzberichte und der Risikoermittlungen eine geringe kurzfristige Erhöhung des Vollzugsaufwandes anfallen. Dieser dürfte von 2012 bis 2017 im Rahmen einer befristeten Stelle zu bewältigen sein. Bei den Kantonen wird sich der Vollzugsaufwand aufgrund des Bundesvollzugs bei Rohrleitungsanlagen nicht signifikant ändern.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten
2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Abs. 2 Bst. f: Rohrleitungsanlagen haben in einer Umgebung ohne exponierte Stellen erst ab einem gewissen Energieinhalt das Potenzial, die Bevölkerung und die Umwelt schwer schädigen zu können. Bei der Festlegung des Geltungsbereichs geht es im Hinblick auf einen effizienten Vollzug darum, nur solche Rohrleitungsanlagen der Störfallverordnung zu unterstellen, die dieses Potenzial tatsächlich aufweisen. Weil das Schädigungspotenzial bei Gas- und Ölleitungen unterschiedlich ist, braucht es für die beiden Leitungstypen einen unterschiedlichen Geltungsbereich. Das BAFU und das BFE haben in Zusammenarbeit mit der Industrie folgende Kriterien festgelegt:
Gasleitungen
Gasleitungen mit einem genehmigten Betriebsdruck (MOP) von grösser als 5 und kleiner oder gleich 25 bar fallen unter die StFV, wenn das Produkt von Druck und Aussendurchmesser 500 bar cm erreicht oder überschreitet. Leitungen über einem genehmigten Betriebsdruck (MOP) von 25 bar, wenn das Produkt von Druck und Aussendurchmesser 1000 bar cm erreicht oder überschreitet.
Ölleitungen
Weil eine schwere Schädigung (insbesondere von Grundwasser und Oberflächengewässer) durch eine Ölleitung grundsätzlich bereits bei einem genehmigten Betriebsdruck von grösser als 5 bar mit einem Produkt von Druck und Aussendurchmesser grösser als 200 bar cm möglich ist, sollen sämtliche Ölleitungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Rohrleitungsverordnung dem Geltungsbereich der Störfallverordnung unterstellt werden.
Der genehmigte Betriebsdruck ist bei Ölleitungen der maximal permanent zulässige Druck an einem Punkt der Leitung.
Abs. 3 Bst. d: Bei Erdgasleitungen, welche die Kriterien unter Abs. 2 Bst. f nicht erfüllen, aber im Geltungsbereich der RLV sind, sind schwere Schädigungen an exponierten Stellen mit einer hohen Bevölkerungsdichte nahe zur Leitung möglich. Da diese Situationen v. a. in sehr dicht besiedelten Gebieten nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, soll die Vollzugsbehörde die Möglichkeit haben, solche Erdgasleitungen im Einzelfall und beim Nachweis, dass eine schwere Schädigung möglich ist, der StFV zu unterstellen.
Gasleitungen im Niederdruckbereich bis zu einem Betriebsdruck von 5 bar unterstehen nicht dieser Verordnung. Sie werden wie bis anhin nach der Methodik des Regelwerkes des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) beurteilt.
Abs. 4: Die Verordnung gilt neu auch für Rohrleitungsanlagen nach Abs. 2 Bst. f.
Art. 2 Begriffe
Abs. 4 Bst. c: Die Definition einer Rohrleitungsanlage ergibt sich aus der Rohrleitungsgesetzgebung.
2.2 2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge
Art. 3 Allgemeine Sicherheitsmassnahmen
Abs. 1: Auch der Inhaber einer Rohrleitungsanlage soll die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 3 StFV treffen. Die beim Treffen zu berücksichtigenden Grundsätze werden im neuen Anhang 2.4 festgehalten, ohne die RLV zu wiederholen. Es geht hauptsächlich um die geeignete
5/8 032/2006-01881/08/16/08/J282-1865