Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/8: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 9 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L261-4134
Aufnahme des Koordinationsartikels „Koordination der Störfallvorsorge mit der Raumplanung“
Gesamtbeurteilung Anzahl: 51 Anhörungsteilnehmer
(100%)
Zustimmend, ohne 21 13 Kantone (AG, AR, AI, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, TG, UR, VS)
Änderungsanträge (41%) 5 Wirtschafts- und Industrieverbände (scienceindustries, SBB, SVGW, Erdgas ZH, Swissgas)
3 weitere Interessenten (VKF, FKS, WWF)
Zustimmend, mit 22 11 Kantone (BE, BL, BS, FR, GE, NE, SG, SZ, TI, VD, ZH)
Änderungsanträgen (43%) 7 Wirtschafts- und Industrieverbände (CARBURA, EV, Gaznat SA, ASTAG, VSS, bauenschweiz, ecoswiss)
4 weitere Interessenten (Schweizerische Kantonsplanerkonferenz, Stadt Zürich, Schweizerischer Städteverband, HEV Schweiz)
Ablehnend 2 1 Kanton (ZG)
(4%) 1 Wirtschafts- und Industrieverband (Centre Patronal)
keine 6 1 Kanton (GL)
Stellungnahme (12%) 1 Wirtschafts- und Industrieverband (BLS AG)
abgegeben 4 weitere Interessenten (Schweizerischer Gemeindeverband, SUVA,
Schweizerischer Feuerwehrverband, Verband öffentlicher Verkehr)
Angesichts der breiten, grundsätzlichen Zustimmung wird das UVEK dem Bundesrat beantragen, die Revision der StFV mit geringfügigen, nachfolgend erwähnten Anpassungen zu genehmigen.
3 Kritik und Änderungsanträge zu einzelnen Bereichen
Die nachfolgenden Kapitel 3.1 bis 3.7 befassen sich mit den hauptsächlichen Änderungsanträgen der grundsätzlich befürwortenden Stellungnahmen. Auf den Rückweisungsantrag der CARBURA und der Erdölvereinigung sowie die beiden generell ablehnenden Stellungnahmen zur Aufnahme eines Artikels zur Koordination der Störfallvorsorge mit der Raumplanung wird in den Kapiteln 3.8 und 3.9 eingegangen. Die Beurteilung des BAFU erfolgte in allen Punkten im Einvernehmen mit dem BFE.
3.1 Zweck und Geltungsbereich (Art. 1)
• Ein Kanton stellt fest, dass die Reihenfolge in Art. 1 Abs. 3 „Betriebe, Rohrleitungsanlagen und
Verkehrswege“ nicht konsistent ist mit der sonst verwendeten Reihenfolge in der Verordnung „Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen“.
Die Beurteilung des BAFU:
Im Sinne der Konsistenz unterstützt das BAFU diesen Antrag.
Die Reihenfolge soll im Verordnungsentwurf angepasst werden.
• Swissgas und Gaznat SA beantragen in ihren Stellungnahmen, in Art. 1 Abs. 3
(Auffangtatbestand) Rohrleitungsanlagen zu streichen. Art. 1 Abs. 3 erlaubt den Vollzugsbehörden, Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen, welche aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung und die Umwelt schwer schädigen können und aufgrund der in der StFV festgelegten Kriterien nicht dem Geltungsbereich unterstehen, im Einzelfall trotzdem zu unterstellen.
Die CARBURA und die EV beantragen, Art. 1 Abs. 3 nur auf Erdgasleitungen zu beziehen, da aufgrund der Kriterien unter Art. 1 Abs. 2 Bst. f bereits das ganze Erdölnetz nach Rohrleitungsverordnung in den Geltungsbereich der StFV zu liegen kommt und sich dieser Artikel gemäss Ausführungsbestimmungen im Erläuterungsbericht auf Erdgasleitungen bezieht.
Die Beurteilung des BAFU:
Wie im Erläuterungsbericht erwähnt, können bei Erdgasleitungen, welche die Kriterien unter Art. 1 Abs. 2 Bst. f nicht erfüllen, aber im Geltungsbereich der Rohrleitungsverordnung (RLV, SR
3/9 032/2006-01881/08/16/20/L261-4134