Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/8: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 9 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L261-4134

Verkehrswege nach dem Inkraftsetzen der StFV im Jahre 1991 hat zudem gezeigt, dass diese Fristen aufgrund des grossen Aufwandes bei der Datenbeschaffung zu kurz waren.

Der Antrag soll im Verordnungsentwurf nicht aufgenommen werden.

3.7 Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung (Art. 11a)

• Einige Anhörungsadressaten befürchten, dass durch die Einführung von Art. 11a das Störer- / Verursacherprinzip geschwächt wird. Sie beantragen, dass im Art. 11a klar zum Ausdruck kommt, dass dieser Koordinationsartikel die Inhaber von Anlagen nicht davon entbindet, alle Massnahmen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar und wirtschaftlich zumutbar sind zu treffen.

Andererseits gibt es einige Anhörungsadressaten denen der Artikel Art. 11a zu wenig weit geht, da er sich auf die Ein- und Umzonung beschränkt und die Problematik von Bauten in bestehenden Bauzonen in der Nähe von Störfallanlagen nicht angeht.

Die Beurteilung des BAFU:

Im Erläuterungsbericht hält das BAFU fest, dass der Inhaber grundsätzlich alle wirtschaftlich tragbaren sicherheitstechnischen Massnahmen zur Risikosenkung zu treffen hat und dass durch die Behörden zudem je nach raumplanerischer Interessenabwägung die notwendigen raumplanerischen Massnahmen zu treffen sind. Am Störerprinzip (der Inhaber einer gefährlichen Anlage hat alle Vorsorgemassnahmen zu treffen, weil ihm das betreffende Risiko zuzurechnen ist) und am Verursacherprinzip (der Inhaber eines gefährlichen Betriebs, der gestützt auf dem Störerprinzip Sicherheitsmassnahmen vornehmen muss, hat diese selbst zu bezahlen) wird sich durch diesen Artikel nichts ändern. Basierend auf der heutigen gesetzlichen Grundlage wäre eine Änderung dieser Prinzipien nach Abklärungen des BAFU nicht möglich. Wenn die verhältnismässigen Massnahmen beim Inhaber ausgeschöpft sind, hat die Planungsbehörde im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung aber auch die Störfallvorsorge zu berücksichtigen und damit auch das Interesse am Weiterbestand der risikoträchtigen Anlage, insbesondere wenn diese im öffentlichen Interesse betrieben wird.

Wie die Anhörungsadressaten, denen der Artikel 11a zu wenig weit geht richtig feststellen, entsteht das Problem der Verdichtung der Bevölkerung in der Umgebung von Anlagen heute oft in bestehenden Bauzonen. Im Spannungsfeld von Verursacher- / Störerprinzip, Raumplanung, Schutz der Bevölkerung und Umwelt sowie Weiterbestand von risikoträchtigen Anlagen im öffentlichen Interesse will das BAFU im Zuge der Revision der StFV im Jahre 2015 zur Anpassung der StFV ans neue Chemikalienklassierungssystem GHS Lösungen zur Entschärfung dieser Problematik mit allen Betroffenen suchen.

3.8 Rückweisungsantrag CARBURA und Erdölvereinigung EV

• Die CARBURA und die EV erachten die Aufnahme der Rohrleitungsanlagen in den Geltungsbereich der StFV als verfrüht, da die Methodik zur Beurteilung der Risiken bei Erdöl-Pipelines erst in Erarbeitung ist. Sie erachten es als sinnvoll, zunächst die Ergebnisse aus diesen Pilotstudien abzuwarten, um mögliche neue Erkenntnisse sowie den Zeitbedarf zur Erstellung von Kurzberichten und ggf. Risikoermittlungen in der Revision der StFV berücksichtigen zu können. Sie beantragen deshalb, die Revision zurückzustellen, bis die Methodik erarbeitet ist und erste Pilotstudien und Resultate zu den Risiken der Erdölleitungen vorliegen.

Die Beurteilung des BAFU:

Durch die Übergangsfrist von 5 Jahren bleibt nach Ansicht des BAFU genügend Zeit, die Entwicklung der Methodik für die Überprüfung der Risiken (Screeningmethode) zu Ende zu führen und umzusetzen, so dass die Kurzberichte nach 5 Jahren vorliegen können. Die Situation bei den Erdölleitungen präsentiert sich nicht anders als diejenige der Betriebe und Verkehrswege bei der Inkraftsetzung der StFV. Auch dort mussten nach der Inkraftsetzung der StFV die methodischen Grundlagen zur Erstellung und Beurteilung der Kurzberichte noch erarbeitet werden und dies

6/9 032/2006-01881/08/16/20/L261-4134