Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/8: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 9 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L261-4134

746.11) sind, schwere Schädigungen an exponierten Stellen mit einer hohen Bevölkerungsdichte nahe zur Leitung nicht ausgeschlossen werden. Deshalb erachtet es das BAFU, auch in Analogie zu den Betrieben und Verkehrswegen als gerechtfertigt, dass die Vollzugsbehörde die Möglichkeit hat, solche Erdgasleitungen im Einzelfall und beim Nachweis, dass eine schwere Schädigung möglich ist, der StFV zu unterstellen.

Gemäss den Kriterien unter Art. 1 Abs. 2 Bst. f untersteht das ganze Ölleitungsnetz der StFV, welches der RLV untersteht. Die Feststellung der Carbura und der EV, dass sich dieser Artikel deshalb auf Erdgasleitungen bezieht, ist korrekt. Aufgrund der Systematik und Terminologie in der Verordnung erachtet es das BAFU aber trotzdem als sinnvoll, Rohrleitungsanlagen zu schreiben.

Die Anträge sollen im Verordnungsentwurf nicht aufgenommen werden.

3.2 Angaben zum Kurzbericht (Art. 5)

• Von einigen Kantonen wird beantragt, Art. 5 Abs. 3 mit einem Bst. b in Analogie zu den Angaben

bei Betrieben und Verkehrswegen wie folgt zu ergänzen: „Angaben über die Art, die Zusammensetzung, den Aggregatszustand und den Betriebsdruck der beförderten Stoffe und Zubereitungen sowie Angaben zum Unfallgeschehen.“ Gemäss Art. 1 RLV können in den der Rohrleitungsverordnung unterstellten Rohrleitungsanlagen „flüssige“ oder „gasförmige“ Brenn- und Treibstoffe, Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische wie Roherdöl, Erdgas, Raffineriegase, Erdöldestillate oder flüssige Rückstände der Erdölraffination befördert werden. Deshalb ist die ausdrückliche Angabe des beförderten Guts durch den Inhaber eine wichtige und unverzichtbare Grundinformation zur Beurteilung des Kurzberichtes.

Die Beurteilung des BAFU:

In Analogie zu den Betrieben und Verkehrswegen unterstützt das BAFU diesen Antrag.

Der Antrag soll im Verordnungsentwurf aufgenommen werden.

• Ein Kanton beantragt, in Art. 5 Abs. 3 im ersten Satz das Wort „bestehenden“ ersatzlos zu

streichen. Dies mit dem Argument, dass bei den Betrieben (Art. 5 Abs. 1) und Verkehrswegen (Art. 5 Abs. 2) auch nicht zwischen bestehenden und neuen Anlagen unterschieden wird.

Die Beurteilung des BAFU:

Im Sinne der Analogie mit den Betrieben und Verkehrswegen unterstützt das BAFU diesen Antrag. Die unter Abs. 2 Bst. f festgelegten Kriterien gelten sowohl für bestehende wie auch für neue Anlagen.

Der Antrag soll im Verordnungsentwurf aufgenommen werden.

3.3 Beurteilung der Risikoermittlung (Art. 7)

• Die Industrie beantragt in einigen Stellungnahmen, bei der Beurteilung der Tragbarkeit des

Risikos von Rohrleitungsanlagen das öffentliche Interesse der Versorgungssicherheit ausdrücklich zu erwähnen. Dieser wichtigen Bedeutung von Rohrleitungsanlagen, Tanklagern und Raffinerien für die Schweizer Landesversorgung sei bei der Koordination zwischen Raumplanung und Störfallvorsorge spezifisch und prioritär Rechnung zu tragen.

Die Beurteilung des BAFU:

Die Beurteilung der Risiken, insbesondere im Übergangsbereich, wo die Vollzugsbehörde im Rahmen einer Interessenabwägung die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung und der Umwelt den privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb, Verkehrsweg oder der Rohrleitungsanlage gegenüberzustellen und abzuwiegen hat, wird in einer Vollzugshilfe des BAFU, den Beurteilungskriterien zur StFV, abgehandelt. Diese werden zur Zeit mit einer Arbeitsgruppe, in welcher auch die Erdgas- und die Erdölwirtschaft vertreten sind, überarbeitet. Das BAFU wird den Aspekt der Versorgungssicherheit im Rahmen der Beurteilungskriterien aufnehmen.

Der Antrag soll im Verordnungsentwurf nicht aufgenommen werden.

4/9 032/2006-01881/08/16/20/L261-4134