Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/8: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 9 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L261-4134
wohlverstanden innerhalb einer kürzeren Übergangsfrist (2 Jahre). Aufgrund dieser Ausführungen, der rechtlich klaren Grundlage und der andererseits vielen positiven Rückmeldungen zur Aufnahme der Rohrleitungsanlagen in den Geltungsbereich der StFV lehnt das BAFU den Antrag der CARBURA und der EV ab.
Der Antrag soll abgelehnt werden.
3.9 Ablehnende Stellungnahmen zur Aufnahme eines Koordinationsartikels Störfallvorsorge und Raumplanung (Art. 11a)
• Zwei Anhörungsadressaten beantragen, dass auf die Einführung eines neuen Art. 11a,
Koordination der Richt- und Nutzungsplanung mit der Störfallvorsorge zu verzichten ist. Dies deshalb, da sich das Koordinationsgebot der Richt- und Nutzungsplanung bereits aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 RPG ergibt und es keinen Sinn macht, in einer Spezialverordnung diese Koordinationspflicht zu wiederholen.
Die Beurteilung des BAFU:
Wie im Begleitschreiben zur Anhörung erwähnt, soll mit der Aufnahme dieses Koordinationsartikels auch der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (04.3664) Folge geleistet werden, welche eine bessere Koordination von Raumplanung und Umweltschutz verlangt. Zudem stellt Art. 11a keine Wiederholung, sondern eine Konkretisierung der Koordinationspflicht dar. Obwohl die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung schon heute Pflicht ist, wurde diese in den vergangenen Jahren aufgrund von Informationslücken nicht selten vernachlässigt. Aufgrund dieser Ausführungen und der andererseits vielen positiven Rückmeldungen soll der Antrag aus diesen beiden Stellungnahmen abgelehnt werden.
4 Änderungen der Verordnung für die zweite Ämterkonsultation
Aus der ersten Ämterkonsultation und der Anhörung ergeben sich lediglich geringfügige Änderungen. Für die zweite Ämterkonsultation wird die Verordnung mit den unter Kapitel 3 beschriebenen Anpassungen ergänzt.
7/9 032/2006-01881/08/16/20/L261-4134