Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/94: Bundesbeschluss über das zweite Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz und über die Freigabe der Mittel · 71 Seiten
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Vernehmlassung 2. Programmbotschaft Engpassbeseitigung / G242-0699
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Infrastrukturfondsgesetz
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (Infrastrukturfondsgesetz, IFG; SR 725.13) in Kraft getreten. Mit dem Infrastrukturfonds (IF) werden während 20 Jahren 20,8 Milliarden Franken bereit gestellt für die vier Bereiche (Preisstand 2005, ohne Teuerung und Mehrwertsteuer)1:
– Fertigstellung Nationalstrassennetz: 8,5 Milliarden Franken
– Engpassbeseitigung im bestehenden Nationalstrassennetz: 5,5 Milliarden Franken
– Verbesserung der Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen: 6 Milliarden
Franken
– Beiträge an die Substanzerhaltung der Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen:
0,8 Milliarden Franken
Diese Mittel stammen vollumfänglich aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr (SFSV). Sie dienen der effizienten und umweltverträglichen Bewältigung der Mobilität, die für eine leistungsfähige Gesellschaft und Wirtschaft erforderlich ist (Art. 4 Abs. 1 IFG). Der Einsatz der Mittel basiert auf einer Gesamtschau des Verkehrs, die alle Verkehrsträger und -mittel mit ihren Vor- und Nachteilen einbezieht. Sie zieht wirksame Alternativen gegenüber neuen Infrastrukturen vor, berücksichtigt die langfristige Finanzierbarkeit und die Finanzlage der öffentlichen Hand, beachtet die Koordination mit der Siedlungsentwicklung sowie den Schutz der Umwelt und strebt eine angemessene Berücksichtigung der Landesteile an (Art. 4 Abs. 2 IFG).
Fertigstellung Nationalstrassennetz
Das Nationalstrassennetz ist in seinen Grundzügen im Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz aus dem Jahre 1960 festgelegt. Zur vollständigen Realisierung dieses Netzes und später beschlossener Netzergänzungen sind noch einzelne Lücken im Netz zu schliessen. Die dafür erforderlichen Projekte sind Bestandteil der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes. Diese Netzfertigstellung ist eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen.
Die eidgenössischen Räte haben die dafür erforderlichen Mittel in der Höhe von 8,5 Milliarden Franken (Bundesanteil, Preisstand 2005, ohne Teuerung und Mehrwertsteuer) gemäss Artikel 5 Absatz 2 IFG auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des IFG freigegeben (Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 2006 über den Gesamtkredit des IF).
1 BBl 2007 8553