Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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sind, spätestens mit Inkrafttreten einer gesetzlichen Grundlage ausser Kraft treten (Artikel 7c Absatz 4 Buchstabe b RVOG). In solchen Fällen muss der Bundesrat auf der Grundlage von Artikel 3 des Gesetzesentwurfes Verordnungen erlassen, welche zeitgleich mit der neuen Gesetzesgrundlage in Kraft treten, um diejenigen Verordnungen, die hinfällig werden, zu ersetzen.
Sperrungsverfügungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gesetzesgrundlage noch in Kraft sind, sind andauernde Verwaltungsmassnahmen. Gemäss Rechtsprechung besteht keine echte Rückwirkung, wenn neues Recht auf einen noch andauernden Sachverhalt angewendet wird, der sich nicht abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat. In diesem Fall handelt sich um eine unechte Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig ist, wenn sie keine wohlerworbenen Rechte verletzt79. Der Gesetzesentwurf entspricht diesen Grundsätzen, indem er vorsieht, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen auch für Sperrungsverfügungen gelten, die vor deren Inkrafttreten erlassen wurden.
Bei Klagen auf Einziehung, die beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind, muss die Frage der Rückwirkung anhand folgender Grundsätze geprüft werden: Gemäss den allgemeinen Regeln in Bezug auf die Frage des anwendbaren Rechts bei fehlenden Übergangsbestimmungen80 ist die Anwendung einer Norm auf Sachverhalte, die sich vor deren Inkrafttreten abschliessend verwirklicht haben, grundsätzlich verboten81. In Abweichung dieses allgemeinen Grundsatzes sind neue Verfahrensregeln im Moment ihres Inkrafttretens vollumfänglich auf noch hängige Fälle anwendbar. Das Verwaltungsverfahren kennt eine Ausnahme von der unmittelbaren Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts; diese ist nur zulässig, wenn zwischen dem alten und dem neuen Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht und die Verfahrensänderungen nur punktuell sind. Hingegen bleibt das alte Verfahrensrecht in denjenigen Situationen anwendbar, in denen das neue Verfahrensrecht im Vergleich zum vorherigen verfahrensrechtlichen System einen Bruch darstellt und grundlegende Änderungen der Verfahrensordnung mit sich bringt82. Im vorliegenden Fall besteht eine Kontinuität des neuen Rechts mit dem RuVG. Demzufolge ist es zulässig vorzusehen, dass das neue Gesetz auch für Klagen auf Einziehung von Vermögenswerten anwendbar ist, die vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig sind.
Artikel 31 Referendum und Inkrafttreten
Diese Bestimmung ist aufgrund von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV zwingend (fakultatives Referendum).
79 BGE 122 V 405 Erw. 3.b.aa; BGE 122 V 8 Erw. 3a; BGE 121 V 100 Erw. 1a
80 BGE 131 V 425 Erw. 5.1 S. 429
81 BGE 137 II 371 Erw. 4.2
82 BGE 137 II 409 Erw. 7.4.5; BGE 130 V 1 Erw. 3.3.2 S. 5 f.; BGE 112 V 356 Erw. 4a und 4b S. 360 f.; BGE 111 V 46 Erw. 4 S. 47