Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/101: 11.466 Pa. Iv. Frist für die Sanierung belasteter Standorte (Recordon) · 10 Seiten

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ausländischen Untertagedeponien ergibt sich ein maximaler Abgabesatz von 30 Franken pro Tonne abgelagerten Abfall. Damit kann ein maximaler Abgabeertrag von 62 Millionen Franken pro Jahr generiert und der Mittelbedarf für die Abgeltungen gedeckt werden. Dank den Erfolgen bei der Abfallverwertung mussten in den letzten 20 Jahren pro Kopf zwar immer weniger Abfälle deponiert werden, die Kosten blieben aber aufgrund des Bevölkerungswachstums auf gleicher Höhe. Dies wird sich in in den nächsten Jahren kaum ändern. Es ist davon auszugehen, dass der maximale Abgabeertrag auch in Zukunft ausreichen wird.

Im Weiteren wird festgelegt, dass der Bundesrat die maximalen Abgabesätze an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen kann und damit allfällige Preisanstiege bei der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten auffangen kann.

3.1.2 Fristverlängerung

Art 32e Absatz 3 Buchstabe b

Mit der Verlängerung des Stichdatums vom 1. Februar 1996 auf den 1. Februar 2001 wird das heutige System der Altlastenfinanzierung nicht verändert. Den Kantonen, welche die TVA mit Verspätung oder nicht konsequent umsetzten, wird eine verhältnismässig kurze Fristverlängerung von 5 Jahren zugestanden. Mit dieser Verlängerungsfrist kann die Mehrheit der heute aufgrund der Frist vom 1. Februar 1996 nicht abgeltungsberechtigten Fälle nun doch noch Abgeltungen des Bundes erhalten.

3.1.3 Reduzierter Abgeltungssatz

Art 32e Absatz 4 Buchstabe b, c und d

Kantone, in denen nach der Frist vom 1. Februar 1996 Abfälle auf nicht TVAkonformen Deponien abgelagert worden sind, sollen mit der neuen Regelung nicht übermässig bevorzugt werden. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Diskussionen in der Kommission die Idee eines degressiven Abgeltungssatzes aufgeworfen. Demnach sollte sich der Abgeltungssatz an verschiedenen Kriterien orientieren und im Verhältnis zum Verschulden stehen: Je grösser das Verschulden, desto tiefer der Abgeltungssatz. Die Kantone wurden vom BAFU zum Verfahren und den vorgesehenen Kriterien befragt. Aufgrund der Resultate kam die Kommission zum Schluss, dass eine Festlegung des Abgeltungssatzes nach diesen Kriterien zu komplex und damit nicht vollzugstauglich wäre.

Aus diesen Gründen erachtet sie einen generellen, reduzierten Abgeltungssatz als sinnvoll und legt für Standorte, auf welche zwischen dem 1. Februar 1996 und dem 31. Januar 2001 Abfälle gelangt sind, einen Satz von 30 statt 40 Prozent fest. Ein solcher Abgeltungssatz wird immer noch ausreichend hoch sein, damit notwendige altlastenrechtlichen Massnahmen nicht unnötig hinausgezögert werden.

Nebst diesen inhaltlichen Anpassungen wird die Struktur von Artikel 32e Absatz 4 USG dem Absatz 3 angepasst. Dabei wird die Reihenfolge der beiden Absätze so aufeinander abgestimmt, dass sie die gleichen Tatbestände in der gleichen Reihen-