Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/101: 11.466 Pa. Iv. Frist für die Sanierung belasteter Standorte (Recordon) · 10 Seiten
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rung bis am 1. Februar 2001 neu abgeltungsberechtigt sein könnten. Gesamtschweizerisch würden schätzungsweise 221 zusätzliche Abgeltungsgesuche für Untersuchungen, 33 für Sanierungen und 71 für Überwachungen beim BAFU eingereicht werden.
Ausgehend von berechneten durchschnittlichen Kosten für eine Untersuchung, eine Sanierung und eine Überwachung können die voraussichlichen Abgeltungen des Bundes pro Fall abgeleitet werden, wobei bereits mit dem Abgeltungssatz von 30 Prozent gerechnet wird. Daraus lassen sich voraussichtliche Kosten für den VASA-Fonds von rund 3 Millionen Franken für Untersuchungen, 12 Millionen Franken für Sanierungen und 2 Millionen Franken für Überwachungen aufzeigen.
Es ist nun aber davon auszugehen, dass unter den angegebenen 33 Sanierungen ein grosser Fall dabei ist, dessen Sanierung deutlich mehr kosten wird, als die hier angenommenen durchschnittlichen Kosten von ungefähr 1 Million Franken. Bei diesem Fall ist heute mit Sanierungskosten in der Grössenordnung von 50 Millionen zu rechnen. Zusätzlich kennen die Kantone mehrere mittelgrosse Fälle mit Sanierungskosten um die 3 Millionen. Alleine diese bekannten Fälle bedeuten für den VASA-Fonds Ausgaben in der Höhe von ungefähr 20 Millionen Franken. Aus Erfahrung ist zusätzlich damit zu rechnen, dass unerwartete Verschmutzungen auftauchen werden, die zu Mehrkosten führen. Aufgrund dieser Bedarfsabschätzung ist mit Gesamtkosten für den VASA-Fonds in der Grössenordnung von 60 Millionen zu rechnen.
Die Subventionen durch den Bund von Massnahmen für die Sanierung von belasteten Standorten belaufen sich gesamthaft auf annähernd 1.1 Milliarden Franken. Vor diesem Hintergrund machen die geschätzten Kosten von circa 60 Millionen nur einen kleinen Teil aus.
Die Gesetzesrevision wird in der Bundesverwaltung keine personellen Auswirkungen haben.
4.2 Vollzugstauglichkeit
Die vorgesehen Änderungen werden in der Praxis gut vollziehbar sein, weil die Frist vom 1. Februar 1996 lediglich um 5 Jahre verlängert wird und das bestehende System der Abgeltungsgewährung nicht verändert wird.
4.3 Andere Auswirkungen
Grundsätzlich wird durch die Übernahme gewisser Kosten durch den Bund das Budget von Gemeinden und Kantonen entlastet, weil diese nicht mehr für die entsprechenden Kosten aufkommen müssen. In verschiedenen Kantonen gibt es Fonds, die dem Modell des VASA-Fonds auf Bundesebene nachempfunden sind, und einige Kantone knüpfen dabei ihre Abgeltungen an die Bundessubventionen. In diesen Fällen kann bei den Kantonen ein zusätzlicher Bedarf für die Finanzierung der Kosten anfallen; die Gemeinden würden entsprechend entlastet.
Von entscheidender Bedeutung wird sein, dass durch die Gesetzesrevision und den damit verbundenen zusätzlichen Subventionen Altlasten rascher saniert werden können. Dies hat positive Auswirkungen auf die Umwelt, denn es werden Schadstoffe, welche eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen, beseitigt.