Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/101: 11.466 Pa. Iv. Frist für die Sanierung belasteter Standorte (Recordon) · 10 Seiten

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3) Maximaler Abgabesatz

Die offene Formulierung von Artikel 32e Absatz 2 USG soll dahingehend überarbeitet werden, dass sie dem Bestimmtheitsgebot genügt.

Gestützt auf Artikel 111 Absatz 1 Parlamentsgesetz (ParlG) arbeitete die Kommission einen Erlassvorentwurf aus. Sie wurde dabei vom Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstützt.

2 Grundzüge der Vorlage

Die geltende Frist vom 1. Februar 1996 wird um fünf Jahre verlängert. Diese Verlängerung wird es erlauben, Sanierungen einzuleiten, die heute wegen mangelnder finanzieller Mittel hinausgezögert werden.

Damit die Fristverlängerung nicht zu stark als Belohnung für Untätigkeit verstanden wird und Kantone, welche die Frist vom 1. Februar 1996 erfolgreich durchgesetzt haben, nicht übermässig benachteiligt werden, wird ein reduzierter Abgeltungssatz von 30 Prozent (anstatt 40 %) eingeführt. Dabei soll mit einer Übergangsbestimmung sichergestellt werden, dass auch Abgeltungen des Bundes gewährt werden können, für Fälle, bei denen im Zeitpunkt der Inkrafttretung der vorliegenden Revision mit den altlastenrechtlichen Massnahmen bereits begonnen wurde.

Artikel 32e Absatz 2 USG wird dahingehend überarbeitet, als er dem Bestimmtheitsgebot genügt. Statt eines variablen Prozentsatzes der durchschnittlichen Ablagerungskosten wird ein fixer Höchstbetrag festgelegt.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Änderung des Umweltschutzgesetzes

3.1.1 Maximaler Abgabesatz

Art 32e Absatz 2

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 8. März 2005 (BGE 131 II 271) gerügt, dass mit der offenen Formulierung des Abgabesatzes in Artikel 32e Absatz 2 USG das Bestimmheitsgebot nicht ausreichend berücksichtigt wird. Diesem Entscheid wird Rechnung getragen, indem die heutige relative Obergrenze von 20 Prozent der durchschnittlichen Ablagerungskosten durch Höchstbeträge in Franken pro Tonne abgelagerten Abfall ersetzt wird.

Die vorgeschlagenen maximalen Abgabesätze für im Inland und Ausland auf Deponien abgelagerte Abfälle entsprechen etwa 20 Prozent der durchschnittlichen Ablagerungspreise der verschiedenen Deponietypen und verursachen somit gegenüber der aktuellen USG-Bestimmung keine zusätzliche finanzielle Belastung für die Deponiebetreiber. Die durchschnittlichen Ablagerungspreise sind einer Preisumfrage im Jahr 2011 bei den Deponiebetreibern und Abfallexporteuren entnommen. Für im Inland abgelagerte Abfälle soll der maximale Abgabesatz bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle 8 Franken pro Tonne abgelagerten Abfall und bei den übrigen Deponien 25 Franken pro Tonne abgelagerten Abfall betragen. Bei den