Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/101: 11.466 Pa. Iv. Frist für die Sanierung belasteter Standorte (Recordon) · 10 Seiten

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chung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bis 1. Juli 2023 zu verlängern.

Der Initiant schlägt vor, das Stichdatum mit der in Revision stehenden TVA zu koppeln. Dabei geht er von einer Inkraftsetzung der revidierten TVA im Jahre 2013 aus und addiert 10 Jahre. Er argumentiert weiter, dass die besagte Frist für Schiessanlagen bereits verlängert worden sei. Für Schiessanlagen in Grundwasserschutzzonen wurde das Stichdatum auf den 31. Dezember 2012, für die anderen Schiessanlagen auf den 31. Dezember 2020 verlängert.

Im Rahmen der Vorprüfung beurteilten die Kommissionen von National- und Ständerat die Fristerstreckung bis 2023 als zu lang. Es gab Bedenken, dass mit einer so langen Frist diejenigen Kantone bevorzugt würden, welche den Vollzugstermin der TVA bei weitem verpasst hätten. Weiter wurden auch die finanziellen Auswirkungen auf den VASA-Fonds, welche durch die unbekannte Anzahl zusätzlicher Fälle entstehen würden, als problematisch eingestuft.

Die ständerätliche Kommission hat der Initiative am 13. Februar 2012 mit 6 zu 5 Stimmen und einer Enthaltung Folge gegeben. Die Kommission des Nationalrates stimmte dem Beschluss ihrer Schwesterkommission am 3. April 2012 mit 14 zu 0 Stimmen und 10 Enthaltungen zu. Die Kommission des Ständerates arbeitete in der Folge einen Gesetzesvorentwurf aus. Sie wurde dabei vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstützt.

Am 23. Mai 2013 stimmte die Kommission dem Vorentwurf einstimmig zu und schickte ihn in die Vernehmlassung.

1.2 Arbeiten der Kommission

Am 13. August 2012 beauftragte die ständerätliche Kommission das Bundesamt für Umwelt (BAFU), aufgrund des komplexen Sachverhalts und der unklaren Auswirkungen der Fristerstreckung einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht sollte insbesondere Klarheit schaffen über die Anzahl zusätzlicher Fälle, die durch die Fristverlängerung entstehen können, sowie die damit verbundenen finanziellen Folgen. Weiter sollte im Bericht die Möglichkeit eines degressiven Abgeltungssatz aufgezeigt werden.

In Kenntnis des Berichts traf die Kommission im Rahmen der Sitzung vom 18. Januar 2013 folgende Entscheidungen:

1) Fristerstreckung bis 1. Februar 2001

Eine Verlängerung der geltenden Frist vom 1. Februar 1996 auf das Jahr 2023 wird abgelehnt. Die heutige Frist wird um fünf Jahre erstreckt.

2) Reduzierter Abgeltungssatz von 30%

Für altlastenrechtliche Massnahmenkosten bei Fällen, in denen zwischen 1. Februar 1996 und 31. Januar 2001 noch Abfälle abgelagert worden sind, sollen neu Abgeltungen des Bundes gewährt werden mit einem reduzierten Abgabesatz von 30 Prozent (anstatt 40 %).