Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/101: 11.466 Pa. Iv. Frist für die Sanierung belasteter Standorte (Recordon) · 10 Seiten

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folge behandeln: Absatz 3 betreffend die Abgeltungsberechtigung, Absatz 4 betreffend die Höhe der Abgeltungen.

3.1.4 Übergangsbestimmungen

Art 65a (neu)

Gemäss Artikel 36 Subventionsgesetz4 werden Gesuche um Abgeltungen beurteilt nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a) oder nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Bst. b). Im Bereich Altlastenrecht ist demnach entscheidend, ob die Zusicherungsverfügung vor oder nach Massnahmenbeginn erfolgt. Erfolgt z.B. bei sanierungsbedürftigen belasteten Standorten der Sanierungsbeginn (Spatenstich) vor der Zusicherungsverfügung, so ist der Zeitpunkt des Massnahmenbeginns massgebend für das anwendbare Recht. Erfolgt der Sanierungsbeginn nach der Zusicherungsverfügung, so ist der Zeitpunkt des Abgeltungsgesuchs massgebend für das anwendbare Recht. Bei untersuchungsbedürftigen belasteten Standorten und bei überwachungsbedürftigen belasteten Standorten wird dies analog gehandhabt.

Mit Blick auf die Fristverlängerung bis zum 1. Februar 2001 gilt es folgende Fälle voneinander zu unterscheiden:

Einerseits wird es Fälle geben, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision die altlastenrechtlichen Massnahmen noch nicht in Angriff genommen wurden. Hier wird in Einklang mit Artikel 36 SuG das zum Zeitpunkt der Einreichung des Abgeltungsgesuchs geltende Recht zur Anwendung gelangen.

Andererseits wird es aber auch Fälle geben, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision bereits mit den altlastenrechtlichen Massnahmen begonnen wurde. Für solche Fälle würde das zum Zeitpunkt des Massnahmenbeginn geltende Recht zur Anwendung kommen, das heisst, es könnten keine Abgeltungen gewährt werden. Solche Fälle waren aber gerade auch Anlass für die Einreichung der parlamentarische Intitiative. Deshalb ist für solche Fälle eine Übergangsregelung in Ausnahme von Artikel 36 SuG notwendig, welche festhält, dass Abgeltungsgesuche nach dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt werden. Damit solche Gesuche in absehbarer Zeit beurteilt und abgeschlossen werden können, wird eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung festgelegt.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgesehenen Anpassungen im Umweltschutzgesetz haben insofern finanzielle Auswirkungen auf den Bund, als zusätzliche Ausgaben für den VASA-Fonds anfallen.

Das BAFU erhob im Rahmen einer Umfrage Ende 2012 bei sämtlichen Kantonen die zu erwartende Anzahl zusätzlicher Standorte, welche durch eine Fristverlänge-

4 SuG; SR 616.1