Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/101: 11.466 Pa. Iv. Frist für die Sanierung belasteter Standorte (Recordon) · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Bericht
1 Ausgangslage
Der während Jahrzehnten sorglose Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen und Abfällen hat im schweizerischen Untergrund deutliche Spuren hinterlassen.
Landesweit gibt es heute etwa 38'000 belastete Standorte, die von den Kantonen in den letzten Jahren in ihren Katastern erfasst wurden. Darunter finden sich über 4'000 Standorte, die durch den Austritt von Schadstoffen früher oder später eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen (sanierungsbedürftige belastete Standorte, sog. Altlasten). Weil dieses Risiko langfristig nicht tragbar ist, sollen diese Standorte nach dem Willen des Parlamentes und des Bundesrates innerhalb einer bis zwei Generationen untersucht, überwacht und saniert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Bund 40 Prozent Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten. Gemäss Art 32e Abs 3 Bst b Umweltschutzgesetz1 besteht eine Abgeltungsvoraussetzung für Deponien darin, dass nach dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr auf den Standort gelangt sind. Dieses Datum wurde gewählt, da gemäss Technischer Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 19902 nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist ab dem 1. Februar 1996 nur noch moderne, umweltverträgliche Deponien betrieben werden durften und künftige Altlasten im Deponiebereich somit unwahrscheinlich erschienen. Dieses Stichdatum gilt ebenfalls für Betriebs- und Unfallstandorte.
Die Umsetzung der TVA wurde nicht in allen Kantonen zur selben Zeit und mit der selben Konsequenz vollzogen. Deshalb ist es vorgekommen, dass nach dem Stichdatum noch Abfälle auf nicht TVA-konformen Deponien abgelagert worden sind. Auch unter den Betrieben dürfte es einige Standorte geben, auf denen nach dem besagten Datum noch Abfälle in den Untergrund gelangt sind. Einige Fälle erfüllen daher die erwähnte Abgeltungsvoraussetzung nicht. Die Untersuchung, Überwachung oder Sanierungen dieser Deponie- und Betriebsstandorte können häufig ohne Bundesbeiträge jedoch nicht innerhalb des erwünschten Zeitraums durchgeführt werden.
In seinem Entscheid vom 8. März 2005 schliesslich hielt das Bundesgericht in Bezug auf die Abgabesätze gemäss Artikel 32e Absatz 2 USG fest, die Formulierung genüge dem Bestimmtheitsgebot nicht, da die Höhe der Ablagerungskosten auf Gesetzesstufe nicht im Einzelnen geregelt werde.3
1.1 Parlamentarische Initiative
Am 17. Juni 2011 reichte Ständerat Luc Recordon die parlamentarische Initiative über die Frist zur Sanierung belasteter Standorte (11.466) ein. Diese verlangt, die Frist vom 1. Februar 1996 für die Gewährung von Bundesbeiträgen zur Untersu-
1 USG; SR 814.01
2 TVA; SR 814.600
3 Vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. März 2005; BGE 131 II 271, E 7.3 f.