Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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den (QUALY-Methode) (fmCh). Zudem seien die Lehren aus dem SwissHTA-Projekt insbesondere hinsichtlich Methodik und Operationalisierung der WZW-Kriterien zu integrieren (fmCh). Im Rahmen der Aktivitäten des Swiss Medical Boards laufe zurzeit ein Konvergenzprozess mit den wichtigsten Akteuren (Kantone, Leistungserbringer, Versicherer, Industrie, Wissenschaft). Dieser werde es erlauben, den nationalen und z.T. internationalen Bedürfnissen im Bereich HTA mehr als gerecht zu werden (SGA, FMH). Durch die Einbindung universitärer Institute und die methodische Weiterentwicklung werde das Swiss Medical Board seine zentrale Rolle in der HTA-Landschaft massiv stärken (SGA, FMH).
Die Ungewissheit betreffend der Rolle des Swiss Medical Boards trage nicht zur Glaubwürdigkeit des Gesetzesentwurfs bei, denn von einem Bundesgesetz, welches die HTA-Aktivitäten in der Schweiz regeln solle, dürfe erwartet werden, dass eine derart zentrale Frage schon vor der Vernehmlassung geklärt werde (fmCh).
Bei der Beschreibung der Rollen der Akteure im Bereich HTA werde ausser Acht gelassen, dass auch Kantone (siehe Zürcher Medical Board), Leistungserbringer (zum Beispiel mit Registern) und Krankenversicherer (als Leistungseinkäufer) einen wesentlichen Beitrag im HTA-Bereich leisten könnten und sollten (fmCh). Die Zusammenarbeit mit heute HTA-produzierenden Organisationen sei zu ungenau und stelle ernsthaft in Frage, ob dem Prinzip der Subsidiarität die ihm gebührende Beachtung geschenkt werde (fmCh).
HGS spricht sich gegen die Übernahme anglo-amerikanischer und EU-Programme aus, wie sie das „Swiss Network for Health Technology Assessment“ (SNHTA), das „SwissHTA“ und das „Swiss Medical Board“ bereits umsetzten. Sie seien zu sistieren und sollten schon gar nicht in ein Bundesgesetz implementiert werden (HGS). Zentralisierung, Staatsmedizin und die Durchsetzung von Rationierungsmassnahmen würden zur Verschlechterung der Gesundheitsversorgung führen (HGS). Eine monetäre Bewertung menschlichen Lebens, wie sie mittels HTA vorgenommen werde, sei inakzeptabel (HGS). Im Konzept des Zentrums für Qualität sei die Wissenschaftlichkeit nicht mehr gegeben (HGS).
Die Auswirkungen des Gesetzesentwurfs auf die Volkswirtschaft werde hinsichtlich möglichen Kosteneinsparungen erörtert, aber die Auswirkungen einer zu restriktiven, potentiell innovationsfeindlichen HTA-Regelung für den Wirtschaftsstandort Schweiz werde ausgeblendet, was unbedingt nachgeholt werden müsse (fmCh).
Bevor der Bund eine neue Bürokratie errichte, deren Betrieb pro Jahr 11 Millionen Steuerfranken kosten solle, müsse eine grundsätzliche Debatte geführt werden, zu welchem Zweck und mit welchen Methoden HTA überhaupt eingesetzt werden solle (fmCh).
Zur Finanzierung der Tätigkeiten des Zentrums im Bereich HTA werde ein Jahresbudget von 10 Millionen Franken veranschlagt. Davon seien 7 Millionen Franken zur Erstellung von HTA-Berichten vorgesehen. Die Finanzierung solle ausschliesslich über Bundesmittel erfolgen. Hier stelle sich die Frage, warum das von SwissHTA vorgeschlagene, für den Steuerzahler wesentlich attraktivere Modell keine Berücksichtigung fand. Dieses sähe eine paritätische Finanzierung der HTA-Tätigkeit eines Instituts über Gebühren der Technologieanbieter, über die öffentliche Hand (den Bund) sowie über die OKP (Beiträge) vor, notabene bei einem Gesamtbudget von 15 Millionen Franken (fmCh).
médecins de famille und m-net kritisieren, dass die Anwendung der Qualitätsvorgaben nur auf die OKP vorgesehen sei. Die Überlegungen zur Qualität dürfe sich nicht allein auf das KVG beziehen. Mehrere Verbände wünschten die Erarbeitung einer integrativen und übergeordneten Sichtweise zwischen den verschiedenen Sozialversicherungen (keine reine KVG-Optik), sowie einer gesamtwirtschaftlichen und nachhaltigen Vorgehensweise (FMH, SGA). Die beschriebenen Ziele der Vorlage könnten mit einer reinen KVG-Optik nicht erreicht werden, da der Nutzen und auch die Kosten zu einem wesentlichen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anfielen (FMH, SGA, m-net, BÄV).
Die finanziellen Mittel könnten aus der Sicht der SVPL-ASDSI den bestehenden Initiativen und Strukturen besser dienen. Die Patientensicherheit sei eine nationale Plattform zur Entwicklung und Unterstützung der Patientensicherheit in der Schweiz. Ihr Auftrag sei es, Qualitätsaktivitäten zu entwickeln und ihre Umsetzung durch Vernetzung und Zusammenarbeit zu fördern. Diese Stiftung habe eine gute expertise und Legitimation erarbeitet.
fmCh findet besonders die Absicht des Bundesrates stossend, die Stiftung für Patientensicherheit in der Art eines „unfriendly takeover“ zu übernehmen. Dies verstosse gegen Artikel 5 und 9 der Bundesverfassung (fmCh). Die Stiftung für Patientensicherheit leiste einen zentralen Beitrag zur Patientensicherheit in der Schweiz und entsprechend sei ihr Weiterbestehen zwingend (SGA, FMH) wie auch die Weiterführung der Unterstützung der erfolgreichen Aktivitäten von Patientensicherheit Schweiz (SGA, FMH, SGMO-agsz). Die in Aussicht gestellte Streichung der zur Unterstützung der Aktivitäten der Stiftung