Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten
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Allg. Bemerkungen zum Art. 7c: Anpreisung mit dem Hinweis "Produkti-
on ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen"
Aus folgenden Gründen ist auf den Hinweis für Lebensmittel tierischer Herkunft gemäss Art. 7c zu verzichten:
Der Hinweis ist für die Konsumentenschaft nicht genügend transparent. Die Auslobung kann bei den Konsumentinnen und Konsumenten Anlass zur Täuschung geben. Laut Erläuterungen können bei einer solchen Auslobung nach wie vor Futtermittelzusätze aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen wie Vitamine oder Aminosäuren eingesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass bei einem solchen Hinweis die Konsumentenschaft keine solchen Futtermittelzusätze bei der Fütterung der Tiere erwartet. Einem Grossteil der Konsumentenschaft dürfte gar nicht bewusst sein, dass bei einer solchen Auslobung der Einsatz von Futtermittelzusätzen aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen möglich und erlaubt ist.
Für die Konsumentenschaft dürfte es zudem schwierig sein, zwischen den beiden Labels "ohne Gentechnik hergestellt" und "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" zu unterscheiden. Die Auslobung "ohne Gentechnik hergestellt" ist transparenter und keine Augenwischerei, da sich der Hinweis auf den gesamten Herstellungsprozess bezieht. Wer erwartet schon, dass bei einem Käse, bei welchem der Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" oder "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futtermittel" steht, GVO-Labenzym bei der Käseproduktion eingesetzt werden könnte? Zwei Typen von GVO-Labenzym wurden in der Schweiz 1988 und 1993 bewilligt (eine Erneuerung der Bewilligung fand bisher nicht statt). Aufgrund des Wortlautes des vorgeschlagenen Art. 7c Abs. 3 wäre der Einsatz von bewilligtem GVO-Labenzym als Verarbeitungshilfsstoff erlaubt.
Die Schweizer Landwirtschaft sowie ein bedeutender Teil der Schweizer Milch- und Fleischverarbeiter haben ein Interesse, neu einen solchen für sie attraktiven und weniger strengen Hinweis vorzunehmen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Auslobung bei Schweizer Milch, Fleisch, Eiern, Milchprodukten (wie Käse und Joghurt) und Fleischerzeugnissen (wie der St. Galler Bratwurst) künftig häufig anzutreffen sein wird. Für den Vollzug ist es dabei schwer zu überprüfen, ob die Anforderungen dazu eingehalten werden. Laboranalysen von tierischen Erzeugnissen geben im Gegensatz zu pflanzlichen Lebensmitteln keinen Nachweis ob GVO entlang der Produktionsprozesses eingesetzt wurden. Die Futtermittelkontrolle (GVO-Analysen, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit der Futtermittel bei Verarbeitern und Landwirten) müsste erhöht werden. Mit der Einführung eines solchen Hinweises wird der Kontrollaufwand des Vollzugs (insbesondere Zunahme der Überprüfung von Papierdokumenten) zunehmen. Dies gilt vor allem auch bei verarbeiteten, aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Milch- und Fleischerzeugnissen. Letzteres besteht zum Beispiel oft aus weiteren Fleischerzeugnissen sowie Fleisch von verschiedenen Tierarten, die von mehreren Produzenten und Verarbeitern stammen. Eine seriöse Kontrolle dieses Hinweises durch die Lebensmittelkontrollorgane unter dem Aspekt des Täuschungsschutzes ist realistischer Weise nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich. Schlichtweg unmöglich ist die Kontrolle solcher Auslobungen für importierte Lebensmittel tierischer Herkunft.
Wird das Departement des Inneren an einem Hinweis betreffend der Fütterung ohne GVO festhalten, so sollte sich dieser Hinweis mindestens auf sämtliche Futtermittel beziehen und sich auf die tierischen Primärprodukte Milch,
Fleisch, Fisch, Eier und Honig aus Schweizer Produktion beschränken. In diesem Sinne denkbar wäre beispielsweise folgender Hinweis: „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futtermittel“.