Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten
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technisch veränderte Futterpflanzen“ in der Praxis überprüft werden könne.
Das LdU hat seine detaillierte Stellungnahme und Änderungsvorschläge im Verband der Kantonschemiker beim BAG eingereicht, sodass wir an dieser Stelle nicht näher darauf eingehen.
Kanton Zug Hinweis „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“
Aus folgenden Gründen ist auf den Hinweis unter Art. 7c zu verzichten:
Der Hinweis ist für die Konsumentenschaft nicht genügend verständlich bzw. verwirrend. Einem Grossteil der Konsumentenschaft dürfte gar nicht bewusst sein, dass bei einer solchen Auslobung der Einsatz von Futtermittelzusätzen aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen möglich und erlaubt ist.
Für die Konsumentenschaft dürfte es zudem schwierig sein, zwischen den beiden Labels "ohne Gentechnik hergestellt" und "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" zu unterscheiden. Die Auslobung "ohne Gentechnik hergestellt" ist transparenter, da sich der Hinweis auf den gesamten Herstellungsprozess bezieht. Wer erwartet schon, dass bei einem Käse, bei welchem der Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" oder der Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futtermittel" steht, GVO-Labenzym bei der Käseproduktion eingesetzt werden kann? Zwei Typen von GVO-Labenzym wurden in der Schweiz 1988 und 1993 bewilligt (eine Erneuerung der Bewilligung fand bisher nicht statt). Aufgrund des Wortlautes des vorgeschlagenen Art. 7c Abs. 3 wäre der Einsatz von bewilligtem GVO-Labenzym als Verarbeitungshilfsstoff erlaubt.
Die Schweizer Landwirtschaft sowie ein bedeutender Teil der Schweizer Milch- und Fleischverarbeiter haben ein Interesse, neu einen solchen für sie attraktiven und weniger strengen Hinweis vornehmen zu können. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Auslobung bei Schweizer Milch, Fleisch, Eiern, Milchprodukten (wie Käse und Joghurt) und Fleischerzeugnissen (wie Bratwurst) künftig häufig anzutreffen ist. Für den Vollzug ist es dabei schwer zu überprüfen, ob die Anforderungen dazu eingehalten wurden. GVO-Analysen beim tierischen Erzeugnis bringen im Gegensatz zu pflanzlichen Lebensmitteln selten Mehrinformationen.
Die Futtermittelkontrolle (GVO-Analysen, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit der Futtermittel bei Verarbeitern und Landwirten) müsste erhöht werden. Bei der Möglichkeit eines solchen Hinweises dürfte folglich der Kontrollaufwand des Vollzugs (insbesondere Zunahme der Überprüfung von Papierdokumenten) zunehmen. Dies gilt vor allem auch bei verarbeiteten, aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Milch- und Fleischerzeugnissen. Letzteres besteht zum Beispiel oft aus weiteren Fleischerzeugnissen sowie Fleisch von verschiedenen Tierarten, die von mehreren Produzenten und Verarbeitern stammen.
Es stellt sich die Frage, ob eine seriöse Kontrolle dieses Hinweises durch den Vollzug unter dem Aspekt des Täuschungsschutzes überhaupt noch realistisch ist. Der von der Landwirtschaft geforderte Hinweis bei tierischen Erzeugnissen darf auch nicht mit der Verwendung der Bezeichnungen "Bio", "Berg" oder "Alp" im Zusammenhang mit der Produktionsart von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus verarbeiteten Lebensmitteln verglichen werden. Damit die Bezeichnung "Bio", "Berg" oder "Alp" bei Erzeugnissen verwendet werden können, müssen die einzelnen Produkte zertifiziert werden. Eine Produktzertifizierung ist hier nicht vorgesehen. Die Kontrolle erfolgt nicht durch Zertifizierungsstellen, sondern via kantonalem Vollzug, was sehr auf-