Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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anerkannte Richtlinien, Empfehlungen und Normen berücksichtigt. Dabei belässt der Bundesrat den Kantonen einen ausreichenden Handlungsspielraum. Er kann das zuständige Bundesamt bei technischen oder administrativen Fragen ermächtigen die Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Abs. 2). Dies entspricht weitgehend Artikel 45 nLMG. Zwei Beispiele aus dem geltenden Recht sind das Aktualisieren der technischen Normen im Anhang der Tabakverordnung oder das Festlegen grafischer Gestaltungsregeln bei Bildwarnhinweisen.
Art. 26 Internationale Zusammenarbeit
Gemäss Absatz 1 arbeiten die Bundesbehörden mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen. Dieser Absatz wurde teilweise aus Artikel 46 Absatz 1 nLMG übernommen. Da jedoch im Bereich der Tabakprodukte die Zusammenarbeit in erster Linie mit ausländischen Behörden erfolgt, werden diese ausdrücklich erwähnt. Im Übrigen entspricht der Begriff «internationale Organisationen» eher der beabsichtigten internationalen Zusammenarbeit (beispielsweise mit der WHO, der FAO, der WTO und der EU) als der Begriff «ausländische und internationale Fachstellen».
Eine internationale Zusammenarbeit ist beispielsweise erforderlich, wenn in Bezug auf ein Produkt, das von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz auf den Schweizer Markt und auf ausländische Märkte gebracht wurde, zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten ein Rückruf oder eine Rücknahme vom Schweizer Markt angeordnet werden muss. Umgekehrt ist auch denkbar, dass die Schweizer Behörden gegebenenfalls von ausländischen Behörden über Risiken in Kenntnis gesetzt werden, die im Zusammenhang mit einem in die Schweiz eingeführten Produkt bestehen. Die Schweiz beteiligt sich auch an einigen Netzwerken in der EU (GoToLab97) und auf internationaler Ebene (TobLabNet98), die sich insbesondere mit Fragen in den Bereichen Produktanalyse und gemeinsame Entwicklung von Kontrollmethoden beschäftigen. Kürzlich haben einige Mitgliedstaaten der EU und die Schweiz zusammen Informationsdokumente über die in Tabakprodukten enthaltenen Zusatzstoffe erarbeitet. In diesem Zusammenhang haben sie ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgetauscht und eine einheitliche Information der Öffentlichkeit über dieses Thema verfasst. Dieses Projekt wurde von der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC) im Rahmen des Programms Gesundheit der EU realisiert.99
Was das Verfahren und die einzuhaltenden Bedingungen betrifft, gilt Artikel 22 THG, in dem die internationale Amtshilfe geregelt ist. In Artikel 46 Absatz 2 nLMG ist ein Verweis auf diese Bestimmung enthalten, der jedoch im vorliegenden Entwurf nicht übernommen wurde, da diese Bestimmung des THG ohnehin anwendbar ist. Der Hinweis im nLMG ist lediglich deklaratorischer Art.
Auf der Grundlage von Artikel 18 THG können Prüfungen und Konformitätsbewertungen auch im Ausland durchgeführt werden. Die daraus resultierenden Berichte
97 Homepage des europäischen Labornetzwerkverbunds GoToLab, siehe http://web.jrc.ec.europa.eu/project/gotolab/index.html
98 Homepage WHO-Labornetzwerks TobLabNet http://www.who.int/tobacco/global_interaction/toblabnet/en/
99 Project Public Information Tobacco Control (PITOC), siehe Eintrag in der Projektdatenbank “Pitoc” http://ec.europa.eu/eahc/projects/database.html