Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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falls können die Informationen auch bei Dritten beschafft oder die Dokumente mit solchen Dritter verglichen werden. Die Kontrollierten nehmen an den Inspektionen teil und tolerieren sie (Bst. c). Zudem können die Vollzugsbehörden von der kontrollierten Person verlangen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgabe Zutritt zu sämtlichen Orten, die für die Überprüfung der tabakrechtlichen Anforderungen von Bedeutung sind, erhalten (Bst. d). Zudem erlaubt die kontrollierte Person die Probenahmen und stellt Proben auf Nachfrage zur Verfügung (Bst. e).
Die Delegationsnorm in Absatz 3 entspricht teilweise Artikel 25 nLMG. Sie ermöglicht dem Bundesrat gewisse Verfahren der Probenerhebungen oder der Untersuchung als verbindlich zu erklären. Typischerweise werden dazu international abgestimmte technische Normen bezeichnet. Damit soll eine gewisse Einheitlichkeit des Vollzugs sichergestellt werden, ohne dass der Handlungsspielraum der Kantone unnötig eingeschränkt wird. Auf das Festlegen einer z.B. im Lebensmittelbereich üblichen Kontrollfrequenz wird dagegen verzichtet.
Art. 30 Massnahmen
Diese Bestimmung regelt die Massnahmen, welche im Zusammenhang mit beanstandeten Produkten angeordnet werden können. Ziel jeder Massnahme ist gemäss Absatz 1 die Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung auf Kosten des kontrollierten Betriebs. Die Bundesverfassung verlangt in diesem Zusammenhang, dass jedes staatliche Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 5, Abs. 2 BV). Unter Beachtung dieser Prinzipien erlaubt die Regelung in Absatz 2 den Vollzugsbehörden das Inverkehrbringen nicht konformer Produkte zu untersagen (Bst. a), den Rückruf, die Rücknahme oder Vernichtung durch die Verantwortlichen anzuordnen (Bst. b) oder diese einzuziehen (Bst. c). Weiter sie das Rückweisen an der Grenze zu verlangen (Bst. d). Bei nicht konformen Formen von Tabakwerbung, -promotion und -sponsoring kann namentlich die Verwendung der Werbemassnahme verboten, die Verkaufsförderung gestoppt oder die Nennung eines Sponsors untersagt werden (Bst. e-g).
Gemäss Absatz 3 sind die kontrollierten Betriebe verpflichtet, die Konformität der Produkte sicherzustellen. Von ihnen kann verlangt werden, dass sie Ursachen der Mängel klären (Bst. a), die entsprechenden Massnahmen zu deren Behebung umsetzen (Bst. b) und die Vollzugsbehörde darüber informieren (Bst. c).
Art. 31 Vorsorgliche Massnahmen
Dieser Artikel entspricht in weiten Teilen Artikel 37 nLMG. Die hier geregelten vorsorglichen Massnahmen erlauben es, beanstandete Produkte sicherzustellen, wenn dies der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erfordert (Abs. 1) oder ein begründeter Verdacht vorliegt (Abs. 2). Gemäss Absatz 3 ist vorgesehen, dass solche sichergestellten Produkte auch amtlich verwahrt werden können. Diese Produkte werden erst wieder frei gegeben, wenn Untersuchungen zeigen, dass sie den Anforderungen entsprechen. Solche vorsorglichen Massnahmen sind im ganzen Vollzugsbereich möglich. So könnte beispielsweise eine Sendung verunreinigter nikotinhaltiger Liquids für E-Zigaretten sichergestellt werden. Die Kosten solcher vorsorglicher Massnahmen trägt der kontrollierte Betrieb, der sie verursacht hat (sog. Störerprinzip).